Wenn man weiß, dass man bald vor Gericht ziehen muss, ist es dann möglich kurzfristig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen und diese dann wieder zu kündigen wenn der Fall abgeschlossen ist, also so etwas wie ein "projektbezogene" Versicherung. Oder sind diese Versicherungen immer an Mindeslaufzeiten gebunden?

Vor diesem Trick wissen die Rechtsschutzversicherungen sich zu schützen.
Neben der Wartezeit, die eingehalten werden muss, tauschen sie auch ihre Daten über gekündigte Versicherungen aus. Der Kunde kann keinen neuen Vertrag mehr bekommen.

Du kannst eine Versicherung abschließen, egal welche Laufzeit. Denn nach einem regulierten Schadenfall hast Du und auch die Versicherung ein Sonderkündigungsrecht. Ziehst Du die Nummer öfter durch, wirst Du wohl beizeiten keinen Versicherungsschutz mehr bekommen. Und womit? Mit Recht!!!
Du scheinst den Sinn einer Versicherung noch nicht so recht verstanden zu haben...
Das von dir beschriebene Sonderkündigungsrecht nach einem regulierten Schaden gibt es in der RS-Versicherung nicht!!
humoer am 7. Februar 2010 17:21 Und was ist mit §92 VVG?
Versicherungsvertragsgesetz
§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Das ist der falsche Paragraph, da er sich ausschließlich auf die Sachversicherung bezieht. Rechtsschutz wird unter VVG § 125 ff abgehandelt und sieht dieses Kündigungsrecht nicht vor.

Ein brennendes Haus kann man nicht mehr gegen Feuer versichern. Logisch - oder?

auch dabei gibt es wartezeiten die man einhalten MUSS.
sollte Dein fall, zurzeit aktuell schon bestehen, hast du keinerlei chancen das die rechtsschutzversicherung DIESEN fall überhaupt übernehmen würde.
bei bestehenden fällen gibt es eine ausschlussklausel die genau sowas vermeiden soll. Für bestimmte Leistungsarten (Leistungsarten / Rechtsschutz) besteht Versicherungsschutz erst dann, wenn der Rechtsschutzfallspäter als drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 ARB 94. Dadurch soll verhindert werden, dass der Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich der Eintritt eines Rechtsschutzfalles bereits abzeichnet.
Die dreimonatige Wartezeit gilt für die Leistungsarten
http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Wartezeit_Rechtsschutz.html
Eine RS hat eine Mindestdauer von 1 Jahr und eine Wartezeit von 3 Monaten. Wenn Dein Fall in diese Fristen passt. Versicherungen sind für unvorhergesehen Fälle da und nicht für planbare kurzfristige Ereignisse. Außerdem gilt nicht der Gerichtstermin, sondern das Ereignis. Und wenn das VOR Versicherungsbeginn lag, kriegste nix, hab ich mit Nebenkostenabrechnung durch ;-)
Jetzt einmal ganz ehrlich: Du willst für einen kleinen Betrag kurzfristig etwas abschliessen und damit den zigfachen Betrag davon abgesichert haben ??? Wie bitte soll die Versicherung mit solchen Verträgen überlegen können ???
Eine Versicherung deckt Risiken für die Zukunft ab. Und das funktioniert nur wenn viele einzahlen damit einige Geld bekommen. Das ist die sogenannte Solidargemeinschaft. Da Solidarität aber in unserer Gesellschaft durch Egoismus ausgetauscht wird kommen solch merkwürdige Gedanken immer wieder hoch.
Natürlich gibt es in einigen Fällen keine Wartezeiten. Aber grundsätzlich ist ja wohl die Problematik vor Vertragsbeginn entstanden. Somit wäre also für diesen Fall grundsätzlich kein Versicherungsschutz vorhanden - zum Glück.