Kann man ein Damnum oder Disagio für eine vermietete Immobilie steuerlich noch geltend machen?

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Ein Disagio ist praktisch eine Zinsvorauszahlung und im Zeitpunkt der Belastung des Disagios gelten die Werbungskosten als ausgegeben. Bei Zinszahlungen ist hingegen der steuerliche Abzug erst im Zeitpunkt der Zahlung möglich. Um ein Disagio bei vermietetem Grundbesitz bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindern geltend machen zu können, darf die Höhe der Zinsvorauszahlung aber nicht übertrieben werden. Als Faustregel gilt: Maximal 1 Prozent pro Jahr. Das bedeutet, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum/Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart worden ist, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung abziehbar.

Mit einem Disagio (Damnum) innerhalb der vorgenannten Grenzen werden steuerlich Werbungskosten in den Veranlagungszeitraum des Abflusses "verlagert". Als Folge sind die steuerlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Folgejahren etwas höher. Bei vermieteten Immobilien macht die Vereinbarung eines Disagio mithin insbesondere Sinn, wenn der Vermieter in Zukunft mit sinkenden Steuersätzen rechnet. Beispiel: Er oder sie steht kurz vor der Pensionierung. Ein weiterer Grund kann in einer erwarteten Gesetzesänderung (z.B. Senkung der Steuersätze) liegen. http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen