Kann man den Ausbildungsfreibetrag auch angeben, wenn die Kinder bei Verwandten wohnen?

2 Antworten

Hallo, der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wird zur Abgeltung für das Kind gewährt wenn es • sich in Berufsausbildung befindet und • auswärtig untergebracht ist, - der Gesetzgeber nennt das „Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht“. Von näher zu machenden Angaben wie Du es beschreibst, kann ich nichts erkennen. Meine Auslegung dazu, J A , wenn Anspruch auf KG oder Kinderfreibetrag besteht ! K.

Den Eltern müssen besondere Kosten für die auswärtige Ausbildung eines Kindes entstehen.

Es ist reicht, dass Aufwendungen entstanden sind. Ein Nachweis über die Höhe braucht nicht erbracht zu werden. Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs.2 EStG wird gewährt, weil der Gesetzgeber den Sonderbedarf sieht. Für diesen Sonderbedarf kann ein Freibetrag in Höhe von 924,00/Jahr geltend gemacht werden.

Ab 2012 wird auch nicht mehr um eigene Einkünfte des Kindes gekürzt.