Kann man das freiwillig eingeworfene Geld beim Straßenmußikers als Trinkgeld bezeichnen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn Du die Gelder als Trinkgeld bezeichnest, die in die kleine Dose auf der Drehorgel geworfen werden, muss Du Steuern zahlen und das Finanzamt freut sich über Eure Unkenntnis. Trinkgelder fallen doch erst an, wenn man für eine Dienstleistung mehr bezahlt, als gefordet wird. Da Dein Mann für seine Musik nichts fordert, fallen auch keine versteuerbare Trinkgelder an. Versteuerbares Einkommen ist es auch nicht, da die Höhe der Einnahmen sich nach der Geberlaune des Gebenden richtet. Hier kann es sich folglich nur um Spenden handeln, die aus Mitleid und wegen der Musik gegeben werden, die steuerfrei sind, wenn ein gewisser Freibetrag nicht überschritten wird. Sorgt dafür, dass Eure Ausgaben immer höher sind als Eure Einnahmen, dann seid Ihr steuerfrei.

Die Frage habt Ihr Euch doch selbst beantwortet, als ihr die Sache als Gewerbe angemeldet habt.

Mit der Erlaubn is gelegentlich auf der Strasse mal etwas Musik zu machen, die man sich wohl vom Ordnungsamt holen kann, begründet man kein Gewerbe. Das ist liebhabereit udn wird das Finanzamt kaum interessieren.

Wer also mal gelegentlich mit einem Leierkasten/Drehorgel die Strasse auf und ab geht um früheres Brauchtum zu erhalten, kann auch das als Liebhaberei bezeichnen und ggf. 100,- eingenommene euro unbehelligt einstecken, bzw. für den Unterhalt der Orgel nehmen.

Wer ein Gewerbe anmeldet, zeigt damit, dass er nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen eine Tätigkeit ausübern will. Ganz gleich ob die dem Lebensunterhalt dienen, oder nur eine kleine Nebeneinnahme darstellen.

Also, wer ein Gewerbe anmeldet, kann keinem mehr erzählen, dass die Tätigkeit nur als Liebhaberei anzusehen ist udn die Einnahmen Trinkgelder sind.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986