Kann ich über jemand anderes für den Kunden arbeiten wenn Abwerbeverbot als Klausel???

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Natürlich ist ein solches sog. Wettbewerbsverbot lästig, aber nicht unumstößlich. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem Verbot während eines Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Im ersteren Falle wird es durch den Arbeitsverdienst kompensiert und kann nicht umgangen werden, weil Dir auch eine Nebentätigkeit untersagt werden kann. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist so ein Wettbewerbsverbot nur dann "verbindlich" (so die Rspr.), wenn es mit mindestens 50 % des bisherigen durchschnittlichen Nettoeinkommens bezahlt wird, d.h., der Arbeitgeber muss Dich weiter bezahlen, auch wenn Du nicht mehr für ihn arbeitest. Ist dies nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen (eine spätere einseitige Ergänzung wäre unzulässig), so gilt das Wettbewerbsverbot für Dich nicht und Du kannst sorglos für Deinen "Kunden" unmittelbar tätig werden.

Solltest Du Deine Tätigkeit jedoch selbständig, also im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes ausgeübt haben, gilt etwas anderes. Hier ist zu unterscheiden, wie "selbständig" Du tatsächlich gewesen bist. Wenn Du z.B. von Deiner Agentur nur einen Kunden hattest, dem Du Deine ganze Arbeitskraft gewidmet hast, dann wirst Du nach der neueren Rspr. des BGH wie ein Arbeitnehmer behandelt und es gilt das oben Gesagte. Wwenn Du allerdings völlig selbständig warst, dann gilt des Wettbeweerbsverbot im Rahmen abgeschlossener Verträge bis zu deren vollständiger Erfüllung uneingeschränkt. Bei einem umfassenden Wettbewerbsverbot wird eine bestimmte Tätigkeit innerhalb einer Branche oder für bestimmte Kunden untersagt. Das Verbot muss räumlich, gegenständlich und zeitlich begrenzt sein, damit es wirksam vereinbart werden kann. Eine zeitliche Begrenzung kann besipeilesweise für 2 Jahre vereinbart werden. Die Eingehung einer Wettbewerbsvereinbarung muss nicht umsonst erfolgen. Üblich ist eine Entschdüigung von ca. 50 % der letztjährigen Vergütung (Karenzentschädigung). Ist diese nicht Gegenstand des Wettbewerbsverbotes, ist dieses auch hier unverbindlich. Es kommt also darauf an, ob das Agenturverhältnis noch besteht und was in Deinem Vertrag festgeschrieben wurde.

wow, das ist ja mal eine ausführliche Antwort - Danke. Ich habe natürlich in meiner selbständigen Tätigkeit auhc für andere Agenturen gearbeitet. Die Agentur hat dieses Abwerbverbot auch zeitlih begrenzt auf zwei Jahre nach Beendigung des Rahmenvertrages - nur muss man dieses kündigen, was ich seit 2009 nicht getan habe, demnach ist das Abwerbverbot noch immer Teil des Vertrages - wäre ja selbst bei Kündigung noch nicht abgelaufen. Den Rahmenvertrag von 2009 habe ich bei der Agentur abgeschlossen um für ein völlig anderes Produkt tätig zu werden - ist aber dennoch der selbe Kunde wie heute. Mir bleibt anscheinend nichts anderes übrig als für die Agentur für wesentlich weniger Geld zu arbeiten....

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