kann ich den unterhalt zurück fordern wenn ich nur doch nicht der vater meines 4 jährigen sohnes bin
ich lebe seit 3 jahren in scheidung und habe eine 4 jährigen sohn der in der ehe gezeugt wurde. da meine noch frau mich nicht zu meinem sohn läßt und die mir auch nicht antwortet auf meine briefe und fragen habe ich nur zweifel das es mein sohn ist. der unterhalt für das kind wird von meinem lohn gepfändet da. kann ich denn den bereits gezahlten unterhalt zurückfordern wenn ich nicht der biologische vater sein sollte ??? vielen dank
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Empfehle einen Besuch beim Jugendamt und hier deinen Fall und deine Sorge besprechen, auch das Thema Vaterschaftstest ansprechen. Wenn du Zweifel an deiner Vaterschaft hast, müßtest du hierauf auch einen Anspruch haben. Man müßte die Lohnpfändung umleiten auf ein Konto bei einem Anwalt bis zur Klärung, also Anwaalt einschalten. . Wenn es dein Kind ist, wird der Unterhalt natürlich nachgezahlt bzw. weitergepfändet. Ist es nicht dein Kind, bekommst du das Geld vom Anwalt zurück. Dann hast du auch einen Rückgabeanspruch gegenüber deiner Frau auf Rückzahlung. Aber praktischer Erfolg = 0,00, weil es ein Gesetz gibt, was besagt, wenn Geld weg, dann weg. Dies dürfte hier zutreffend sein. Zur Einstimmung auf den Vaterschaftstest fg. Link: http://www.vaterschaftstest-unkommerziell.de/
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Das sind verschiedene Fragen:
Das Umgangsrecht mit dem Kind ist ein Thema bei geschiedenen Eltern. Warum du das Kind zurzeit vor einer Scheidung nicht sehen darfst, müsste evtl. durch ein Gericht oder Behörde geklärt werden.
Wenn ein Kind während der Ehe gezeugt wurde, ist der Mann eigentlich der Vater - deine Zweifel müsstest du schon mit einem Vaterschaftstest überprüfen - wie das geht, ist ein relativ kompliziertes, juristisches Problem.
Unterhalt bzw Geld zurückfordern, das für ein Kind bezahlt wurde ? Nein - geht normalerweise nicht
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Antwort von Hyathis 27.02.2011
Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass du nicht der Vater deines Sohnes bist, wirst du gegen den leiblichen Vater einen Anspruch haben, auch gegen den Sohn. Nur bei letzterem wird wohl tatsächlich der Entreicherungseinwand nach 818 Abs. 3 BGB greifen.
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Aus dem von Dir geschilderten vermutest Du, dass Du nicht der Vater des Kindes bist? Warum? Nur weil die Mutter Dich nicht zum Kind läßt? Das nennt man Umgangsvereitelung. Ist nicht ungewöhnlich. Solltest Du nicht der Vater sein, könntest Du nach einer Vaterschaftsfeststellungsklage den bisher gezahlten Unterhalt vom leiblichen Vater als Schadensersatz zurückfordern. Wenn es denn da was zu holen gibt.
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Nöh, kannste nicht!
Welches Gesetz sagt denn bitteschön "wenn weg, dann weg"? Im Zweifelsfall gibt es immer noch den Schadenersatz nach BGB, oder?
NEIN. siehe § 818 Abs. 3 BGB Wegfall der Bereicherung.