Kann ich den Quellensteuertopf am Jahresende umgehen, wenn ich keinen Freistellungsauftrag meiner Bank einreiche?

2 Antworten

Ich verstehe Deine Frage nicht so richtig.

Im Grunde hat ein Freistellungsauftrag nur einen indirekten Zusammenhang mit Deinen Kapitalerträgen. D.h. dort, wo Du diesen eingereicht hast, wird soweit das von der Art der Erträge her möglich ist, bis zu dessen Höhe keine Quellensteuer einbehalten.

Sollte dies für bestimmte Erträge nicht möglich sein (z.B. ausländische Erträge), musst Du eben dafür "normal" Steuern abführen, bekommst eine Steuerbescheinigung, kannst diese mit Deiner Steuerklärung einreichen und erhältst auf diesem Wege Deine Erstattung. Wieso sollte sich das gegenseitig ausschließen und eine "Verrechnung des Quellensteuertopfes nicht mehr möglich sein und dieser verfallen"? Oder habe ich da was falsch verstanden?

Warum wollen Sie bewusst deutsche Kapitalertragsteuer "produzieren", wenn sich dadurch an der Entstehung einer ausländischen Quellensteuer nichts ändert?

Sie können die ausländische Quellensteuer im besten Falle komplett auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechnen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Quellensteuern können Sie sich jedoch nur über den anderen Staat zurückholen (lassen) und nicht durch einen fehlenden Freistellungsauftrag in deutsche Kapitalertragsteuer "umwandeln" und sich dadurch komplett erstatten lassen.

Ein Freistellungsauftrag hat nur Einfluss darauf, ob und inwieweit eine Anrechnung auf die KapESt erfolgt. Eventuell macht eine Vorabbefreiung ja Sinn.