Kann ich beim P-Konto Sozialleistungen direkt abheben, wenn der Betrag überschritten ist?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

kbvs.de hat vollkommen Recht ! Ich finde es eine Frechheit von der Bank Dir dieses zu sagen; gerade die Banken wissen es ganz genau ALG I, ALG II, Sozialleistungen sind nicht pfändbar ! Die Bank kann doch schon am Absender erkennen das es sich um Leistungen nach dem SGB handelt.

Für weitere Info´s klicke mal folgenden Link an. Dieser Link ist immer auf dem neuesten Stand und ist vom Bundesministerium. Auf dieser Seite werden viele Informationen per Pdf -Download angeboten:

http://www.bmj.de/DE/Recht/Rechtspflege/ZwangsvollstreckungZwangsversteigerung/PKonto/_doc/P_Konto.html

Ich hoffe Dir damit ein wenig geholfen zu haben.

Dankeschön, kbvspunktde und Du haben Recht, ich konnte das Geld sogar am Bankautomaten gestern einfach abholen, jetzt muss ich nur noch klären, ob es deshalb ist, weil das Geld gestern (also am 01.) gebucht wurde, oder ob es automatisch frei war.

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@elkeg

Habe inzwischen eine Info mehr erhalten :

Wenn heute Geld auf Dein Konto eingeht wird es erst nach 24 Stunden freigeschaltet. Am Schalter kannst Du zwar Bargeld am gleichen Tag abheben aber Onlineüberweisungen und EC-Kartennutzung funktioniert erst am darauf folgendem "Werktag" !

Kommt z.B. Dein Geld an einem Freitag - gehen Überweisungen die Du auch am selbigen Freitag getätigt hast erst am Montag raus. Also das hat nicht mit dem Datum 01. , 15., 25. oder so tun. Das liegt halt am P-Konto; da gibt es extra Mitarbeiter die die gesamten Salden (natürlich auch mit entsprechenender Software) checken und freigeben.

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Irrtum, auch schon vor 10 Jahren. Bei einem P-Konto kommt es nicht auf die Herkunft an, sondern auf den Betrag.

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Meine Erfahrung ist anders. Durch die Umwandlung des Kontos in ein Pkonto gilt nur noch der Pfändungsschutz nach den Regeln über das Pkonto. Demnach ist alles pfändbar was außerhalb der Freibeträge liegt. Du brauchst eine Erhöhung auf dem Pkonto, wenn du Hartz IV Leistungen für andere entgegennimmst. Die Erhöhung erhälst du über die p-konto bescheinigung. Diese Bescheinigung kann vom jobcenter ausgestellt werden. Wahrscheinlich brauchst du dann auch noch eine zusätzliche Bescheinigung von der Kindergeldkasse wenn du Kindergeld erhälst. Alle Freibeträge aus einer Hand erhälst du nur über einen Anwalt oder Steuerberater, zB hier: www.p-konto-bescheinigung.de Der bisherige Pfändungsschutz für nicht umgewandelte Girokonten nachdem Sozialleistungen innerhalb von 7 Tagen auch bei Vorliegen einer Pfändung abgehoben werde können endet auch zum 31.12.2011. Am P-Konto führt dann kein Weg mehr vorbei. Viel Erfolg.

Bringen wir es auf den Punkt: Sozialleistungen sind auf dem P-Konto nicht gesondert geschützt, wenn Du also über den Freibetrag, der im Konto festgehalten ist (ggf. Grundfreibetrag zzgl. dem für das Kind) hinaus Geldeingänge auf dem Konto hast, gehen die an den pfändenden Gläubiger.

Damit hat Deine Bank in jedem Fall Recht: ab zum Amtsgericht und Beschluss (m.W. nach § 765a ZPO)besorgen, damit das Geld geschützt wird. Nimm genug Unterlagen dazu mit.