Kann ein Vorläufigkeitsvermerk angefochten werden, weil die Gewinnerzielungsabsicht (Anlaufverlust nach 3 Monaten) nicht endgültig beurteilt werden kann?

3 Antworten

Schon eine Frechheit wie sich der Staat bei Neugründungen alles offen halten will, natürlich kann die Gewinnerzielungsabsicht nur nicht beurteilt werden, weil in den ersten 3 Monaten nach der Gründung in 2014 ein Verlust entstanden ist. Da kann man sich noch um die Anerkennung von Verlusten streiten, falls man nach 2 Jahren wieder Dicht machen muss. Im Steuerrecht ziehen Gesetzgebung und Rechtsprechung systematisch an einem Stran, zu Lasten der Bürger, das fällt mir immer wieder auf.

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Nein, weil eine vorläufige Festsetzung kein Verwaltungsakt ist, was die Vorläufigkeit betrifft.

Legst du deine Hand für diese Aussage ins Feuer?;)

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@Moneysac

Witzig! Warum sollte er auf solch eine Frage antworten. Was erwartest Du?

Vielleicht:

Nee. Ins Feuer natürlich nicht!   ???

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@gammonwarmal

Weil hier viele aus Wichtigtuerei ihr Halbwissen zum besten geben, daher erwarte ich dass Antworten von Leuten kommen, die sich ganz sicher sind oder zumindest eine Quelle nennen können. Nachvollziehbar?

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Du kannst nicht etwas anfechten, das (u.A.) berücksichtigt, was Du als Grund für die Anfechtung angibst.

Nein, nein, der Bescheid wurde als Vorläufig festgesetzt, "da die Gewinnerzielungsabsicht nicht entgülrig beurteilt werden kann". Ich möchte aber nicht um die Anlaufverluste streiten müssen, wenn ich nach 2 Jahren merke, dass sich die Sache nicht lohnt.

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