Kann der Abeitgeber das Auszahlungsdatum des Gehaltes einfach so verändern?

3 Antworten

Der Bezahlungszeitpunkt wird üblicherweise (in folgender Rangfolge) im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt, notfalls aber in § 614 BGB (unmittelbar nach der vereinbarten Arbeitsperiode). Der Arbeitnehmer muss also in Vorleistung gehen.

Wurde bislang ohne Tarifvertrag und ohne Arbeitsvertrag immer schon per Monatsmitte das Monatsgehalt gezahlt, dann spricht nichts gegen eine Bezahlung zum Monatsende. Der Mitarbeiter muss sich da m. E. anpassen an diese neuen Einzahlungsgegebenheiten. Er muss für diese Veränderungen ausreichend Reserven haben oder eben eine Zwischenfinanzierung vornehmen.

Wenn der Arbeitsvertrag ausweist, daß die Zahlung der Gehälter zum Monatsersten rückwirkend für den vergangenen Monat erfolgt, bzw. zur Mitte des Monats, für den das Gehalt gilt, erfolgt, dann ist der Zahlungszeitpunkt Vertragsbestandteil. Es wäre ein Änderungsvertrag zu unterschreiben, d.h. ohne Zustimmung des Arbeitnehmers wäre dies nicht möglich.

Ist der Zahlungszeitpunkt nicht Vertragsbestandteil, so kann der Arbeitgeber dies natürlich ändern, jedoch sollten Härtefälle vermieden werden.

Rechnet man 1% Sollzinsen pro Monat, so wären zwei Wochen grob 0,5%. Für ein Gehalt von z.B. 3.000 EUR netto wären also zwei Wochen ca. Finanzierungskosten von EUR 15. Das ist minimal. Du solltest daher eher mit der Bank sprechen, daß Euer Disporahmen in dem betreffenden Monat für vier Wochen um einen gewissen Betrag ausgedehnt wird, damit das fehlende Gehalt gepuffert werden kann.

Zunächst solltet ihr im Dienstvertrag nachlesen, ob zwei Termine für die Gehaltszahlung darin vorgesehen sind. Falls nein, sofern es einen Betriebsrat gibt, muss dieser der Änderung zustimmen. Hierzu hat der Arbeitgeber entsprechende Gründe vorzulegen, die ich als Kaufmann jedoch gut verstehen kann, da er ggf. so eine monatlich effektivere Kosten- u. Erlösrechnung starten kann. Letztlich ist es sein Recht, sofern keine Benachteiligung für seinen Arbeitnehmer entsteht. Sollte alles stimmig sein, und der Arbeitgeber sein Recht zu einer Umstellung ausüben, muss er die finanzielle Situation seiner Arbeitnehmer berücksichtigen, d.h. ggf. auf Antrag muss er vor Inkrafttreten der neuen Regelung am 15. und am 30. das Gehalt je zur Hälfte zahlen. Ich denke, dass ein seriöser Arbeitgeber hierzu keine Einwände haben wird. Was die Änderung der Daueraufträge angeht, das liegt alleine in der Pflicht des Schuldners, also euch selbst. Ausser der Bank die neuen Daten zu übermitteln, kostet es keine Arbeit, denn die übernimmt die Bank für Sie.

Eifel57