Jemand hat ein eingetragenes Wohnrecht, bewohnt das Haus aber nicht, kann er bei Vermietung die Mieteinnahmen verlangen?

2 Antworten

Hallo... Ich bin die Fragestellerin... Es ist meine erste "Frage" hier, deshalb musste ich erstmal raus finden wie ich antworte. Hatte die Frage gestern schon eingestellt, aber da ist leider nur die Überschrift angezeigt worden. Erstmal vielen Dank für die Antworten. Das Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. Heisst das er kann das Haus als Zweitwohnsitz eintragen, hat keinerlei Verpflichtungen und muss dieses auch nicht bewohnen? Danke und LG

Schön, dass Du Deine Frage selber beantwortest;-) Bitte kommentiere die jeweilige Antwort, damit der Beantworter über Deine Ergänzung benachrichtigt wird.

Das ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist, ist ja schön und gut, und nur eine "Überschrift" ohne wesentlichen Inhalt! Aber mit welchen Rechten und Pflichten ist das dort eingetragen? Das fragen wir Dich schon seit gestern:-( Wenn Du mal endlich aus der Urkunde(!) zitieren würdest, dann wären wir schon weiter als nur beim Rätseln:-)

Bei den Kommentatoren macht sich schon Frust breit über Deine fehlende Information.

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Wenn ein Wohnrecht und nicht etwa ein Nießbrauch besteht, kann er keinen Anteil an den Mieteinnahmen verlangen. Das Wohnrecht ist nämlich höchstpersönlicher Natur. Allerdings hat der Vater ein Druckmittel um eine "freiwillige" Beteiligung an den Einnahmen zu bewirken. Er braucht bloß anzukündigen, daß er das Wohnrecht in Zukunft wieder ausüben will und sei es auch bloß als Zweitwohnsitz.

Vielen Dank, dass DU @Franzl und mich bestätigt hast, wir hatten das nämlich gestern schon so beantwortet.

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@wfwbinder

Doppelt hält besser, was aber nicht für die Fragestellung gilt;-)

Schon gestern wurde nach der Formulierung des (eingetragenen) Wohnrechtes gefragt.

Aber Fragesteller/in geht auf diese äußerst wichtige Frage überhaupt nicht ein. Ich kenne z. B. eingetragene Wohnrechte, bei denen auch nach dem persönlichen Auszug des Wohnberechtigten das Recht auf Vermietung und auf die Mieteinnahmen besteht.

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@LittleArrow

Das Problem dürfte sein, dass der Fragesteller die Sache nur vom Hörensagen kennt, insbesondere den Vertrag über die Bestellung des Wohnrechts nicht vorliegen hat und nun meint, man könne ganz generell in der offenbar gewünschten Richtung eine Antwort geben.

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@Privatier59

Noch eine Anmerkung:

Es ist zu beachten, dass im Wohnungsrechtsvertrag über den gesetzlichen Inhalt hinausgehende Vereinbarungen getroffen werden können, die dann möglicherweise keine dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien haben.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um Vereinbarungen über zu zahlende Entgelte oder Kostentragungspflichten (wie LittleArrow erwähnte).

Grundsätzlich gilt aber, dass das Wohnrecht dem Wesen nach unentgeltlich ist.

Sofern die Beteiligten ein Entgelt oder bestimmte Kostentragungspflichten vereinbaren, haben diese lediglich schuldrechtliche und keine dingliche Wirkung und können nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

Die Vereinbarung gilt dann  n u r  zwischen den Beteiligten und nicht etwa für den jeweiligen Rechtsnachfolger des Eigentümers.

Empfehlung: Neben dem notariellen Vertragswerk mit Eintragungsantrag über die Bestellung des Wohnrechts sind evtl. bestehende weitere Vereinbarungen zu prüfen.

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