Ein Arzt kauft ein Auto von einem Autohaus, das er nicht nur für seine Arztpraxis benötigt, sondern auch privat einsetzt. Dieses Auto hat einen gravierenden und unbehebbaren Mangel, wobei unklar ist, ob der Mangel nach der Übergabe erst eintrat oder schon vorher vorgelegen hat. Der Arzt beruft sich auf die Beweislastumkehr zu seinen Gunsten, weil er sagt, er ist Verbraucher und daher gilt zu seinem Schutz § 476 BGB. Trifft das vorliegend zu?
Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt der Nutzung liegt. Wenn der Arzt nachweisen kann, dass er überwiegend privat den Pkw benützt, also nicht in seiner Eigenschaft als Arzt und mithin selbst Unternehmer, dann ist er als Verbraucher anzusehen und die Verbraucherschutzvorschriften greifen zu seinen Gunsten, also auch § 476 BGB.

Wenn das Auto in Deutschland mit einem hier gültigen Kaufvertrag erworben wurde, greift das Gewährleistungsrecht voll. Das heißt, innerhalb der ersten 6 Monate muss er seine Ansprüche geltend machen und die Beweislast liegt beim Verkäufer. Der darf nachbessern, aber nicht unendlich, nach 2 Versuchen kann der Käufer Wandlung (Geld zurück) verlangen.