Ist nur handschriftliches Testament gültig?

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Handschriftlich muss es sein, wenn Sie es alleine verfassen und kein Notar hinzugezogen wird, um die Echtheit zu bekunden. Die zweite Variante wäre ein notariell beglaubigtes Testament, das dann auch getippt sein kann. Aber auch das muss mit einer Original-Unterschrift versehen werden. Wenn ein getipptes und ein handschriftliches Dokument vorgelegt wird, dann gilt immer das Dokument, das neuer ist. Deshalb muss auch das Datum mit drauf.

Wenn man das Testament beim Notar macht, kann es sicher getippt (wohl eher mit PC gedruckt) sein, aber auch das muß vom Erblasser handschriftlich unterschrieben werden. Wenn man es selber schreibt, dann muß es selber mit der Hand geschrieben werden.

Ist in Deutschland nur das handschriftliche Testament gültig?

Richtig.

§ 2247 (1) BGB führt hierzu eindeutig aus: "Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten."

Wer dazu nicht in der Lage ist, muss ein öffentliches Testament bei einem Notar zur Beurkundung erklären.

Oder kann allenfalls noch ein sog. Nottestament mündlich erklären: http://dejure.org/gesetze/BGB/2250.html

Übrigens wäre auch ein formalrechtlich einwandfreies handschriftliches Testament unwirksam, wenn es bereits eine öffentliches Testament gäbe oder der Testat durch vorherige gemeinsame Verfügungen (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament der Eheleute) gebunden wäre.

Was, wenn ein getipptes und handschriftliches Testament vorgelegt wird, gilt das dann nicht?

Zwangsläufig: Es wäre demnach unwirksam und anfechtbar.

G imager761

Buecherwurm: Zur Sicherung der Urheberschaft und des Inhalts eines Testaments (Beweisfunktion) sind die Möglichkeiten der Testamentserrichtung streng formalisiert. Die gesetzlichen Formen des Testaments sind zwingend vorgeschrieben. Testamente, die keiner der zur Verfügung stehenden Formen entsprechen, sind nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Wir unterscheiden:

  1. Das eigenhändige Testament. Nach § 2247 Abs. 1 muss nicht nur die Unterschrift (räumlich am Ende des Testaments, Oberschrift ist nicht zugelassen), sondern auch die gesamte Niederschrift des Testaments eigenhändig durch den Erblasser erfolgen. Da es auf die individuellen Schriftzüge ankommt, ist das Testament ungültig, wenn die Hand des Erblassers von einem Dritten geführt wird. Im Testament soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und am welchen Ort die Erklärung niedergeschrieben wurde. Da es sich hier nur um eine Sollvorschrift handelt, führt das Fehlen dieser Angaben nicht zur Nichtigkeit des Testaments. Die Angaben sollen aber erfolgen, um die zeitliche Reihenfolge mehrere Testamente - und damit ggfls. ihre Wirksamkeit - feststellen zu können.

  2. Das öffentliche - notariell beurkundete (nicht beglaubigte) Testament . Für die Beurkundung sind Notare zuständig. Die Erklärung des Erblassers kann zu Protokoll des Notars mündlich erfolgen, es genügt aber auch, wenn der Notar - nach Beratung des Erblassers - einen Entwurf vorliest und der Erblasser durch Erklärung bestätigt, dass diese Verfügungen seinem Willen entsprechen. Der Erblasser kann aber auch eine Schrift mit der Erklärung übergeben, sie enthalte den letzten Willen. Ob die übergebende Schrift (offen oder verschlossen) unterschrieben ist und von wem sie stammt, spielt keine Rolle. Sie könnte z. B. auch von einem beratenden Rechtsanwalt stammen. Der Notar darf den Erblasser zwar nach dem Inhalt fragen, hat aber die Beurkundung auch dann durchzuführen, wenn der Erblasser keinerlei Auskunft gibt. Eine auf die konkreten Verfügungen wegen abgestellte Beratung durch den Notar ist dann allerdings nicht möglich. so dass der Zweck. den die notarielle Form verfolgt, hier nur teilweise erreicht werden kann.

Neben öffentlichen und eigenhändigen Testamenten gibt es noch außerordentliche Testamente, nämlich das Seetestament, Nottestament, Bürgermeistertestament, Drei-Zeugen Testament.