Ist im Todesfall die Beitragsrückerstattung ener Rentenversicherung Bestandteil des Nachlasses

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Da es sich beim Todesfallschutz um eine Lebensversicherung mit einem Begünstigten handelt, ist nach §159 VVG, §328 BGB und §331 BGB die Leistung aus einem Vertrag zugunsten Dritter nicht Bestandteil der Erbmasse, wenn der Bezugsberechtigte explizit im Vertrag vereinbart wurde. Damit ist dies nicht Gegenstand von Pflichtteilsansprüchen.

Der Bezugsberechtigte wäre dann dennoch erbschaftssteuerpflichtig. Was unter "Erwerb von Todes wegen" und damit unter die Erbschafts-/Schenkungssteuer fällt, ist in §1 ErbStG geregelt. In Verbindung mit §3 ErbStG ergibt sich für diesen Fall der Sachverhalt.

Es geht nun also noch um § 2325 BGB, d.h. den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Hierzu gibt es ein Urteil des BGH aus 2010: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0089/10

Die Bezugsrechtseinräumung ist als Schenkung zu interpretieren. Bei einer widerruflichen Bezugsrechtseinräumung hätte der Verstorbene bis zu seinem Tod diese Vereinbarung ändern können, d.h. die Auszahlung löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, sofern Berechtigte existieren. Die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung wird gleich behandelt, es sei denn, seit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts sind 10 Jahre vergangen.