Ist im Todesfall die Beitragsrückerstattung ener Rentenversicherung Bestandteil des Nachlasses
Hier der Fall:
Ein Mann hatte eine private Versicherung auf zusätzliche monatliche Rente abgeschlossen, die ihm 15 Jahre nach Versicherungsabschluss eine feste monatliche Rente zahlen soll. Als Begünstigte setzt er seine Ehefrau ein. Einige Jahre darauf verstirbt er. Da die Rentenzahlung noch nicht eingesetzt hatte, zahlt die Versicherung der Witwe die Beiträge und zusätzlich den Gewinnanteil aus.
Neben der Witwe gibt es weitere Erbberechtigte. Die Witwe behauptet nun, dass die Beitragserstattung nicht in den Nachlass falle und die anderen Erben daraus keine Ansprüche stellen könnten. Ich weiss, dass dies im Falle einer Lebensversicherung so ist, da ist die Auszahlung an den Überlebenden die Versicherungsleistung, welche nicht in den Nachlass fällt, da sie eine persönliche Leistung des Versicherers an den Begünstigten ist.
Ich denke aber, dass in diesem Falle zwar die Gewinnanteile "Versicherungsleistung" sind, die nicht in den Nachlass fallen, nicht aber die zurück erstatteten und von der Versicherung ausdrücklich als "Beitrags-Rückerstattung" ausgewiesenen Beiträge. Schliesslich war ja der Versicherungsfall noch gar nicht eingetreten, eine Todesfallversicherung lag nicht vor.
Immerhin fallen auch die auf ein Sparbuch eingezahlten Beträge in den Nachlass des Sparers, auch wenn er einen begünstigten für den Todesfall genannt hat.
Richtig oder falsch? In welchem Gesetz ist das geregelt?
1 Antwort
Da es sich beim Todesfallschutz um eine Lebensversicherung mit einem Begünstigten handelt, ist nach §159 VVG, §328 BGB und §331 BGB die Leistung aus einem Vertrag zugunsten Dritter nicht Bestandteil der Erbmasse, wenn der Bezugsberechtigte explizit im Vertrag vereinbart wurde. Damit ist dies nicht Gegenstand von Pflichtteilsansprüchen.
Der Bezugsberechtigte wäre dann dennoch erbschaftssteuerpflichtig. Was unter "Erwerb von Todes wegen" und damit unter die Erbschafts-/Schenkungssteuer fällt, ist in §1 ErbStG geregelt. In Verbindung mit §3 ErbStG ergibt sich für diesen Fall der Sachverhalt.
Es geht nun also noch um § 2325 BGB, d.h. den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Hierzu gibt es ein Urteil des BGH aus 2010: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0089/10
Die Bezugsrechtseinräumung ist als Schenkung zu interpretieren. Bei einer widerruflichen Bezugsrechtseinräumung hätte der Verstorbene bis zu seinem Tod diese Vereinbarung ändern können, d.h. die Auszahlung löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, sofern Berechtigte existieren. Die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung wird gleich behandelt, es sei denn, seit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts sind 10 Jahre vergangen.