Ist Forderung des Gläubigers nach Zusage des Schuldners verjährt?

2 Antworten

Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder

in anderer Weise anerkennt..... ((§ 212 BGB). Ein Anerkenntnis liegt auch dann vor, wenn das Verhalten des Schuldners das Bewustsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt.

Kann der Gläubiger den Beweis führen?

Entscheidend ist auch für mich, was Franzl sagte. Wenn du den Beweis der Zusage führen kannst, dann kannst du die Forderung weiterhin durchsetzen, da sich der Schuldner dann glaubhaft nicht auf Verjährung berufen kann.