Ist es üblich, daß wenn der Vermieter Wohnung saniert u. Miete erhöht, auch Kaution mehr wird?

6 Antworten

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Ist das wirklich so passiert oder eine Geschichte vom Hörensagen? Für eine Aufstockung der Mietkaution gibt es nämlich gesetzlich nur eine Anspruchsgrundlage und das sind Mietereinbauten zur Barrierefreiheit:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554a.html

Das aber auch nur wenn die bisherige Kaution weniger als 3 KM beträgt, oder?

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@anitari

@anitari: Nein, der Erhöhungsbetrag wird nach den Rückbaukosten bestimmt.

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@Privatier59

@anitari: Nein, der Erhöhungsbetrag wird nach den Rückbaukosten bestimmt.

Dat mußte el Blondi bitte genauer erklären.

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@anitari

(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.

So steht es im Gesetz. Da muß der Vermiter in sich gehen (oder einen Baufachmann befragen), wieviel beispielsweise die Demontage und Entsorgung des Badewannenlifts inklusive Beseitigung eventueller Fliesenschäden denn so kosten könnte und das ist dann der Betrag für die zusätzliche Kaution.

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DH, schon wieder was dazu gelernt.

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Respekt, was Du alles weisst!

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Das höre ich zum ersten mal. eine naträgliche Erhöhung der Kaution hatte ich noch nie.

Nur wenn das Mietobjekt sich geändert hat, weil z. B. Räume dazu kamen.

hallo, Mieterhöhung nach Sanierung/Modernisierung, ja ok ist bekannt !

Hast du das mit der Erhöhung des Mietkautionssparbuch schriftlich ?

Ansonsten, lass dir doch mal die gesetzliche Grundlage nennen / zeigen, die ein derartiges Sicherheitsbedürfnis rechtfertigt !

Wer hätte in diesen Zeiten nicht gern mehr Sicherheit, verständlich aber immer unter Einhaltung von Recht und Gesetz, dass sollte auch einem Vermieter klar sein ! K.

Weiß jemand, ob ein bestehendes Mietkautionssparbuch aufgepimpt werde muß, wenn der Vermieter saniert und demzufolge mehr Sicherheit verlangt?

Nein, diese einseitige Vertragsänderung wäre auch unzulässig. Auch bei der Kaution gilt das, was mietvertraglich seinerseits vereinbart wurde :-O

Selbst wenn es den Vermieter reut, dass er eine Mietsicherheit von weniger als der zulässigen 3 Kaltmieten vereinbarte, bleibt es dabei: Einem Erhöhungsverlangen darf der Mieter mit Hinweis auf die Regelungen des bestehenden Mietvertrags widersprechen :-)

Eine Ausnahme besteht lediglich bei mieterseits verlangten Umbauten barrierefreien Wohnens: Hier darf der VM die Genehmigung von zusätzlicher Absicherung der Rückbaukosten abhängig machen, § 554a II BGB.

G imager761

das ist mir auch neu- aber da die Miete ja teurer wird u. für gewöhnlich 3 MM Kaution angedacht sind, könnte dies der Richtwert sein.