Ist es erlaubt Sachen vorher zu verkaufen bevor ein Angehöriger stirbt?

4 Antworten

Das ist zu unterscheiden:

  1. Macht er es ohne Wissens der Mutter ist es Diebstahl bzw. Unterschlagung.

  2. Wenn die Mutter es erlaubt, wäre es eine Schenkung der Mutter und er dürfte es verkaufen. Aber im Erbfall müßte er einen Erbersatzanspruch an die Geschwister zahlen.

  3. verkauft er ohne wissen der Mutter und gibt es den Geschwistern nicht an, dann könnte es zusätzlich Erbunterschlagung sein (die Frae ist, ob eine zweite Straftat möglich ist, denn er muss sich ja wegen des Diebstahls nicht anzeigen.

  4. wie auch immer, der Verkauf kann nur mit zustimmung der Mutter legal sein. Wenn die Mutter innerhalb von 10 Jahren verstirbt, muss er es den Geschwistern angeben, weil die anteilig Ansprüche auf Pflichtteile (Hälfte des gesetzlichen Erbes, wenn er als Alleinerbe eingesetzt ist, sonst Teilung anch köpfen) hätten (wird pro Jahr 1/10 weniger).

Du wirst auch eines Tages sterben. Was würdest Du sagen, wenn jemand ungefragt in Dein Haus schleicht -so hört sich das nämlich an- und Deine Sachen verscherbelt? Würdest Du sagen: Au prima, ein Problem weniger. Oder würdest Du die Polizei rufen und Anzeige wegen Diebstahls erstatten?

Die Befürchtung liegt nahe, dass seine Geschwister nach dem Tod seiner Mutter kommen würden und auch Erbansprüche stellen würden.

Was auch ihr gutes Recht ist, denn es ist schon schlimm genug, dass Mama nur eines ihrer Kinder mag.

Aber nur zu, unterschlage das Erbe und verkaufe was das Zeug hält.

Damit machst Du Dich strafbar und die Geschwister bekommen zu ihrem Pflichterbe wenigstens etwas Genugtuung!

Das Erbrecht bechreibt Rechtsnachfolge des Nachlasses, also Vermögen und Schulden, wie sie nach dem Tod des Erblassers vorhanden sind.

Es mag ja sein, dass die Geschwister, am Leben und Sterben ihrer Mutter deutlich weniger interessiert denn an deren Tod und Nachlass, hier argwöhnen.

Nur mit Unterstellungen, die einen Straftatbestand darstellen, sollte man vorsichtig sein: Selbst wenn man sich an dem dann fehlenden Perserteppich genau erinnert, dass er nicht ohne Zustimmung oder vor Jahren bereits durch die Erblasserin selbst verkauft wurde, muss man schon beweisen :-)

Denn die Sterbende darf lebzeitig völlig frei Verfügungen ihres Eigentums treffen und ist nun entgegen manch rechtsirriger Auffassung, Stichwort "Erbverschleppung", keinesfalls verpflichtet, ihr Vermögen für alle Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten fett zu halten :-O

Demnach darf sie, im Angesicht des Todes, ihre Sachen geregelt wissen und dem liebenden Sohn lebzeitig in Anerkennung für jahrelange Hilfe und Pflege in Hab und Gut ausbezahlen.

Oder ihn auffordern, alles zu verkaufen, um einen Streit unter den Kindern über einzelne Nachlassgegenstände zu vermeiden.

Wennn man dann aber im Erbfall weder Schenkungen, Vermögenszufluss aus lebzeitigen Barverkäufen noch Verbleib der Gegenstände nachweisen könnte, wäre alles im Sinne der Erblasserin erledigt :-)

Denn nur das stichtagsgenau bewertbare Vermögen zählt tatsächlich zum Nachlass.

G imager761