HildegardEule am 01.12.2009 um 21:28 Uhr
Als z.B. eine jährliche oder vierteljährliche Zahlungen?

Natürlich es spart doch zinsen und ausserdem Kosten.
Wenn einer am 01. 1. für ein Jahr im voraus bezahlt, ist nur eine Zahlugn zu verbuchen, anstatt 12.
Mit dem Geld kann man Anteilig Zinsen erzielen.

Die höheren Beiträge stehen doch in den Zahlungsbedingungen, die Du bekommen hast, bevor Du den Versicherungsvertrag unterschrieben hast. Und damit hast Du Dich durch Unterschrift ausdrücklich einverstanden erklärt - also was soll die Frage nach der Rechtmäßigkeit!

Wie wfwbinder sagt, es spart den Versicherungsgesellschaften Zinsen und Kosten. Bei monatlicher Zahlung fallen teilweise bis zu 5% Aufschlag an und bei vierteljährlicher Zahlung 3% gegenüber der jährlichen Ratenzahlung. Dieses kann man vermeiden, in dem man für sich monatlich 1/12 des Jahresbeitrag zurücklegt.
Der Zuschlag für 1/12 kann bis zu 8% betragen.
Beispielsweise VHV, private Unfallversicherung ohne LEV.
Es ist rechtens. Du sparst natürlich schon etwas Geld wenn du mtl. zahlst. Hast natürlich dementsprechend einen Liquiditätsverlust und verlierst im Gegenzug die Zinsen die du mit dem Geld erwirtschaften hättest können.
Teurer ja, rechtmäßig nein, wenn Nominalzinsen angegeben sind. Verstoss gegen die Preisangabeverordnung.
Unfug! Versicherungsprämien sind laut VVG jährlich im voraus zu entrichten.
Gegen Zuschlag ist unterjährige Zahlweise möglich - das hat mit der Preisangabeverordnung nicht das Geringste zu tun.
humoer am 4. Februar 2010 23:00 DH für mig112

Ja!
Nach Möglichkeit jährlich (notfalls: quartalsweise oder halbjährlich) zahlen und nicht monatlich. Du mußt dann zwar jährlich im voraus zahlen (und sparst natürlich keine Zinsen, weil das Geld für Dich weg ist), aber dafür wird der Betrag substantiell geringer (siehe die Antwort von ProfessorinOlly.
Die Aufschlag von 5 % bei monatlicher Zahlung gegenüber jährlich einmaliger Vorauszahlung macht einen Zinsgewinn von 10,80 % p.a. aus.
LittleArrow am 1. Dezember 2009 23:29 Der Aufschlag der Versicherung ist wegen: Vorfinanzierung des Versicherungsrisikos, mehr Prämienbuchungsaufwand und Zahlungsrisiko.
Der RZZ bei 1/12 und 1/4 Zahlweise ist meistens identisch (5%).
LittleArrow am 3. Dezember 2009 20:45 Meine Schlußfolgerung ist, dass man bei den Versicherungsprämienzahlungen mit jährlicher Einmalvorauszahlung sagenhaft viel Beitrag sparen kann. Der vergütete "Zinssatz" beträgt fast immer mehr als 10 % p.a.!
Es gibt nur selten solch hohe Gutschriften!
Bei einem Ratenzahlungszuschlag von 5% bei vierteljährlicher Zahlweise beträgt der Effektivzins fast 12%. Die Verbraucherschützer sind der Meinung, dass man einen Erstattungsanspruch zur Differenz von 4% hat, sofern der Effektivzins nicht ausgewiesen wurde. Darüber kann man streiten, da dieser Ausweis wohl nur bei Kreditverträgen erforderlich ist, ein Versicherungsvertrag im Sachbereich (Hausrat, Kfz)dieses sicherlich nicht ist. Müsste der Effektivzins ausgewiesen werden, müsste sich der Gesetzgeber fragen, warum er den Versicherungen nicht genehmigtes Kreditgeschäft erlaubt hat. Außerdem würde bei einem Erstattungsanspruch für - sagen wir mal 10 Jahre - die Versicherungssteuerrückerstattung dem Staat nachhaltig weh tun. Wir sprechen hier sicherlich nicht von läppischen 1 Mrd. Euro, sondern über erheblich mehr.