Ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag immer die beste Lösung?

2 Antworten

In der Regel lautet die Antwort "Ja", denn bei einer gemeinsamen Veranlagung ist es besser, bereits bei der Bank per Freistellungsauftrag die anfallenden Erträge bis 1.602 EUR von Abgeltungssteuer zu befreien, als dies auf zwei Depots mit getrennten Freistellungsaufträgen zu tun, wo man dann jeweils etwas fiddeln muß, um bei beiden gerade die 801 EUR auszuschöpfen und beim keinem etwas ungenutzt zu lassen.

Allerdings gibt es durch die Verrechnungsreihenfolge von Verlusten und Gewinnen ein paar Spezialfälle, die die Aufteilung von Freistellungsaufträgen auf mehrere Depots betreffen. Grundsätzlich werden Verluste in den jeweiligen Verlusttopf eingestellt, anrechenbare ausländische Quellensteuern kommen auch in ihren Topf. Gewinne laufen zunächst gegen den passenden Verlusttopf, dann gegen den Freistellungsauftrag und schließlich gegen den vierfachen Wert des Quellensteuerntopfs. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bedeutet auch immer gemeinsame Töpfe (ehegattenübergreifende Verlustverrechnung).

Hat man also beispielsweise in einem Jahr 800 EUR Freistellungsauftrag erteilt, 400 EUR Verlusttopf allgemein, so würde ein Gewinn von 800 EUR erst die 400 EUR Verlusttopf aufbrauchen, dann 400 EUR vom Freistellungsauftrag. Es verbleiben 401 EUR ungenutzter Freistellungsauftrag am Jahresende. Neuer Verlustvortrag: Null.

Hätte man dagegen auf einem Depot A bei einer Bank 800 EUR Freistellungsauftrag, während die Verlustpositionen von 400 EUR auf einem Depot B bei einer anderen Bank ohne Freistellungsauftrag verkauft worden wären, so könnte man die Position mit 800 EUR gegen den Freistellungsauftrag verrechnen. Der wäre aufgebraucht und man könnte ins nächste Jahr 400 EUR alten Verlusttopf mitnehmen. Im Endeffekt hätte man also in den Folgejahren 400 EUR mehr steuerfrei!

Das ist im Grunde der gleiche Effekt, wie wenn eine Person Depots bei mind. zwei Banken unterhält, auf denen unterschiedliche Freistellungsaufträge eingerichtet sind.

Wenn jedoch die Verrechnungsreihenfolge keine Rolle spielt, da die Freistellungsaufträge immer ausgeschöpft werden, dann ist der gemeinsame Freistellungsauftrag bei einer gemeinsamen Veranlagung die beste Lösung.

Bei einer getrennten Veranlagung von Eheleuten müssen auch getrennte Freistellungsaufträge erteilt werden. Dies kann in speziellen Fällen von Einkünften mit Progressionsvorbehalt sinnvoll sein.