Ist die Unterstützung einer bedürftigen Familie im Ausland steuerlich abzugsfähig?
Eine mongolische Familie wohnte 7,5 Jahre in Deutschland. Der Mann studierte, die Frau arbeitete und die gemeinsamen Kinder besuchten zuletzt das Gymnasium. Dann wurde die Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert. Die Familien musste zurück in ihre Heimat, wo sich die Eltern scheiden ließen und der Mann sich verdrückte.
Die Frau findet in der Mongolei keine Arbeit und die Kinder haben wegen der für sie fremden Sprache und Schrift große Schulprobleme.
Kann ein in Deutschland unbegrenzt Steuerpflichtiger seine Unterstützungszahlungen an diese Familie (Existenzgründung für die Mutter und Schulgeld, bzw. Nachhilfe für die Kinder) als Spenden oder sonst wie steuerlich geltend machen?
2 Antworten
Sofern eine Unterhaltspflicht besteht, kann man diese Zahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 8.004 EUR an diesen Haushalt steuerlich geltend machen. Das ist in der Regel der Fall, wenn es sich um Ehegatten, Ex-Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie handelt. In diesem Fall (es handelt sich ja um einen "unbeteiligten" Dritten) dürfte das nicht gegeben sein.
Die Absetzungsfähigkeit einer "Spende" erfordert eine Zuwendungsbescheinigung, d.h. eine anerkannte, gemeinnützige Organisation muss die Zuwendung entgegennehmen und an die Familie weiterleiten. Diese Organisation kann dann eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen.
Zahlungen eines Nichtverwandten an die Familie können ansonsten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Es handelt sich dann um eine Schenkung, die ggf. im Zielland sogar zu versteuern ist. Wie Mongolen ihre Tugriks versteuern, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.
Wenn keine Unterhaltspflicht besteht, ist das nicht ohne Weiteres möglich.
Derjenige müsste dann schon eine gemeinnützige Organisation gründen (z.B. einen gemeinnützigen Verein oder eine gUG), an diese spenden und die Spende von dieser bestätigt bekommen. Dann könnte er sie als Sonderausgabe geltend machen.
Die gemeinnützige Organisation müsste die Mittel dann der bedürftigen Familie zuleiten und darüber natürlich gegenüber der Finanzverwaltung Rechenschaft im Rahmen der Gemeinnützigkeitsprüfung ablegen.