Ist der Gegenstandswert Umsatz oder Gewinn? (bei Einnahme-/Überschuss-Rechnung)

1 Antwort

§ 25 StBVV Summe der Einnahmen, oder Summe der Ausgaben, je nachdem, was höher ist. Mindestens jedoch 12.500,- Euro. Dann 5 bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B.

Wären beim Mindestwert 56,50 bis 226,- Euro + Steuer.

Vielen Dank für die Antwort. Die kannte ich allerdings schon. Ich fragte nach §24 (1) Nr2 - der wird nur berechnet bei abweichendem Wohnsitz vom Praxissitz. Und da wollte ich wissen, ob Einnahmen oder Gewinn angesetzt werden. Bei der alten Steuerordnung war es der Gewinn, bei der neuen wurden die Einnahmen angesetzt. Mich interessiert, ob das korrekt ist. MfG sommerfugl

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