Ist auch ein personalisierter Gutschein übertragbar?

2 Antworten

§ 806 BGB Umschreibung auf den Namen

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

Allerdings ist - wie hier schon geschrieben - zu klären, ob der Name auf dem Gutschein wirklich so zu verstehen ist, dass dieser den Inhaber der SV identifiziert.

Die erste Frau ist da doch, wer den Namen überhaupt auf den Gutschein geschrieben hat. Wenn das ein anderer als der Aussteller war, kann das dochb ohnehin keine bindende Wirkung haben. Und wenn der Aussteller da einen Namen drauf geschrieben hat, ist doch die Frage, ob die Leistung damit wirklich personalisiert worden ist. Das dürfte doch nur in ganz seltenen Ausnahmefällen gegeben sein und in denen gibt es unter Garantie Geschäftsbedingungen die auch diesen Fall regeln.