Inwieweit werden Zeiten der Arbeitslosigkeits bei der Vorversicherungszeit berücksichtigt?

1 Antwort

Zum Thema ALG I sagt die Deutsche Rentenversicherung folgendes:

"Bekommen Sie Arbeitslosengeld, zahlt die Agentur für Arbeit automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig waren. Sie benötigen also eine so genannte Vorversicherung.

Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.

Beiträge, die aus dem Arbeitslosengeld resultieren, erhöhen grundsätzlich Ihre künftige Rente, allerdings nicht in dem Maße wie eine vor dem Leistungsbezug ausgeübte versicherte Beschäftigung. Haben Sie hingegen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, werden auch keine Beiträge für Sie gezahlt. Solche Zeiten sind dann gegebenenfalls Anrechnungszeiten ohne Bewertung, die aber dennoch die Rentenhöhe indirekt beeinflussen können.

Arbeitslosengeld

Erhalten Sie Arbeitslosengeld, werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet. Die „Rentenminderung“ beträgt in diesen Fällen also 20 Prozent gegenüber dem vorherigen Bruttoarbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung."

Bei Bezug von ALG II werden seit 2011 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr geleistet.