In Italien erworbene Abfindung in Progressionsvorbehalt trotz italienischem Wohnsitz?

1 Antwort

Geht es jetzt um 2015 oder um 2016?

Für 2015 ist die Lage klar. Im Rahmen der Zuzugsbesteuerung werden in Deutschland die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen, die folgende Eigenschaften enthalten:

  1. Der Steuerpflichtige wohnt in Italien und erzielt italienische Einkünfte
  2. Der Steuerpflichtige wohnt in Deutschland, erzielt italienische Einkünfte und das DBA sieht die Freistellungsmethode vor

Damit ist klar, dass die 2015er italienischen Einkünfte dem PV unterliegen; Nummer 1 ist kein DBA-Fall.

Die Abfindung, die in 2016 gezahlt wurde, gehört in Nummer 2, betrifft aber nicht 2015, sondern erst 2016. Aber auch für den Progressionsvorbehalt ist die Fünftelregelung anzuwenden.

Wieviele Tage ihr in welchem Land wohntet, interessiert niemanden.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Leider ist mir ein Fehler unterlaufen, was ich gerade erst bemerkt habe, als ich Ihre Antwort gelesen habe. Alle Ereignisse, d.h. Auszahlung der Abfindung, Kündigung und Neuanstellung fanden 2015 statt. 

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@Laura77

Dachte ich mir fast.

Dann fällt alles unter Nummer 1, Zuzugsbesteuerung.

§ 2 (7) Satz 3, § 32b (1) Nr. 2 EStG.

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