In einer Erbengemeinschaft aus 3 Erben stirbt einer der Erben und hinterlässt Frau und Sohn. Die Erbengemeinschaft wird aufrechterhalten und nicht Auseinander?

5 Antworten

In der Praxis schwer vorstellbar, weil Erbengemeinschaften oft (nicht immer) aus Verwandten bestehen.

Gibt es wirklich keine Erben?

Wenn es keine Erben gibt, erbt der Staat. Genau gesagt das Bundesland.

§ 1936 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/1936.html

Der Anteil an der Erbengemeinschaft ist also Teil des Erbes, das an das Bundesland geht. Tendenziell werden die so schnell wie möglich die Auseinandersetzung in Angriff nehmen.

Wenn ein Beteiligter an einer Erbengemeinschaft stirbt, erben seinen Teil an der Erbengemeinschaft seine Erben.

Hat er keine Ehefrau, oder Kinder, erben eben die Eltern.

War die Erbengemeinschaft schon die Erbengemeinschaft dieser Eltern werden vermutlich seine Geschwister erben, also die die mit ihm die Erbengemeinschaft gebildet hatten.

Die die vorihm verstorben sind, dann deren Erben, aber hier Achtung, nicht die eventuellen Ehefrauen, sondern nur die Kinder (direkte Nachkommen).

Also in Deinem konkreten Fall würden sich die Schwester des Verstorbenen und der Sohn des zuerst Verstorbenen, diesen Anteil teilen.

Die Schwester hätte dann 1/2 des Ganzen. Der Sohn des Erstverstorbenen 1/3 und dessen Witwe 1/6.


Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Ausgangssituation:

A 1/3

B 1/3

C 1/3


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A stirbt und hinterlässt af und as

af 1/6

as 1/6

B 1/3

C 1/3

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B stirbt und hinterlässt niemanden

af+as+C wie vor, Erben von B: 1/3


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Die Erben sind zunächst die Eltern von B. Leben die nicht mehr, dann deren noch lebende Nachkommen. Gibt es diese nicht, dann rücken die Großeltern von B auf bzw. deren noch lebende Nachkommen.

Sind beispielsweise C und B Geschister und die Eltern leben nicht mehr, fällt das Drittel an C, so dass wir haben:

af 1/6

as 1/6

C 2/3.


Einfache Mathematik. Bruchrechnen vierte Klasse.


Es gibt immer einen Erben.

Findet sich kein gesetzlicher Erbe und ist auch kein Testament vorhanden, dann erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/staat-als-erbe.html


Mummpitz!

Es sind doch noch gesetzliche Erben vorhanden. Also wird unter diesen der Erbteil sowie der Nachlass des Verstorbenen aufgeteilt.

Die eine Hälfte bekommt die Schwester des verstorbenen, die andere Hälfte der Sohn des früher verstorbenen Bruders.

Defacto wird die Schwester in der Erbengemeinschft dann die Hälfte besitzen, und der Sohn und seine Mutter die andere Hälfte. Immer unter der Voraussetzung, dass nicht mittels von Testamenten der verstorbenen Brüder eine andere Aufteilung verfügt wurde

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Sicher hat er Erben hinterlassen, nämlich...

Die "Schwester der beiden Verstorbenen" (zur Hälfte)

Der "Sohn des zuerst Verstorbenen" (zur anderen Hälfte) anstelle seines Vaters. Dessen Frau ist nicht erbberechtigt.

Den ohnehin bereits vorhandenen Anteilen an der Erbengemeinschaft werden die zusätzlich geerbten Anteile zugeschlagen