Ich habe mir ein Imbissstand zugelegt wie sieht es da mit der Besteuerung der Verkauften speisen aus

gefragt von Sirius775 am 11.09.2009 um 21:11 Uhr
Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:


wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 12. September 2009 00:16
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

BEi der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mußt Du unterscheiden zwischen verzehr an Ort und stelle und den Ausserhaus verkauften Sachen.

Hälst Du Einrichtung für den Verzahl an Ort und stelle vor? Stehen dort Tische an denen man im stehen, oder sitzen essen kann? Dann sind die Verkäufe mit 19 % zuversteuern.

Die Speisen, die die Leute mitnehmen, sind nur mit 7 % zu versteuern.

Dasgetrennt aufzuschreiben lohnt sich. 100 Currywürste a 2,50, also 250 Euro Umsatz sind bei verzehr an Ort und Stelle 210,- Netto umsatz udn 30 Euro abzuführen MWst Vorsteuerabzu natürlich runter) udn wenn sie Ausser haus verkauf sind, sind es 233,65 Nettoumsatz und nur noch 16,35 Umsatzsteuer.

Wenn Du keine Registrierkasse mit zwei Speichern hast, mußt Du die Aufzeichnungen von Hand machen.

Abgesehen von der umsatzsteuer, unterliegt Dein Gewinn dann natürlich der einkommensteuer udn wenn der Gewinn über 20.000,- is, kommt auch Gewerbesteuer dazu.


anonym
beantwortet von billy am 11. September 2009 22:02
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Mal vorausgesetzt das Gewerbe ist angemeldet, werden die Waren mit der gesetzl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % verkauft.

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 12. September 2009 00:17

Entschuldige, aber hast Du schon mal davon gehört, dass ausser-Haus-Veräufe mit 7 % versteuert werden? Imbissbuden haben fast imer einen Ausser-Haus -Anteil.

Kommentar von EnnoBecker am 12. September 2009 09:13

Zur Aufteilung nach 7 und 19 gibt es ein relativ junges BMF-Schreiben, an das man sich halten kann. Leider bin ich im Moment aber zu müde zum Suchen.
.
www.bundesfinanzministerium.de
.
Ich komme vielleicht im Laufe des Tages dazu, das Schreiben herauszusuchen.

Kommentar von TillWollheim am 12. September 2009 13:18

"Mal angenommen das Gewerbe ist angemeldet, werden ..." Diese Kondition ist quatsch. OB angemeldet oder nicht spielt (ja kann) gar keine Rolle spielen. Die Steuerschuldnerschaft hängt einzig und alleine am Tatsächlichen!

Kommentar von EnnoBecker am 12. September 2009 13:25

anonym
beantwortet von TillWollheim am 12. September 2009 15:10
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das dazu passende Schreiben des BMF ist: BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 - IV B 8 - S 7100/07/10050 -

Wichtig dazu Urteil des FG Niedersachsen:

09.03.2009 | Handelsrecht, IFRS & Steuern Imbissstandbesitzer und Finanzamt streiten sich immer wieder darum, wann die Umsätze mit 7 % und wann mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden müssen.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.8.2008, 5 K 428/07


Kommentar von TillWollheim am 12. September 2009 15:11
Kommentar von TillWollheim am 12. September 2009 15:11
Kommentar von TillWollheim am 12. September 2009 15:13

Achtung noch: ".pdf" anhängen ohne "" und natürlich www. vor ...

Kommentar von TillWollheim am 12. September 2009 15:16


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Noch nicht den richtigen Rat gefunden? Dann hier in allen Fragen, Tipps und Videos suchen:



Die unter finanzfrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.