
BEi der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mußt Du unterscheiden zwischen verzehr an Ort und stelle und den Ausserhaus verkauften Sachen.
Hälst Du Einrichtung für den Verzahl an Ort und stelle vor? Stehen dort Tische an denen man im stehen, oder sitzen essen kann? Dann sind die Verkäufe mit 19 % zuversteuern.
Die Speisen, die die Leute mitnehmen, sind nur mit 7 % zu versteuern.
Dasgetrennt aufzuschreiben lohnt sich. 100 Currywürste a 2,50, also 250 Euro Umsatz sind bei verzehr an Ort und Stelle 210,- Netto umsatz udn 30 Euro abzuführen MWst Vorsteuerabzu natürlich runter) udn wenn sie Ausser haus verkauf sind, sind es 233,65 Nettoumsatz und nur noch 16,35 Umsatzsteuer.
Wenn Du keine Registrierkasse mit zwei Speichern hast, mußt Du die Aufzeichnungen von Hand machen.
Abgesehen von der umsatzsteuer, unterliegt Dein Gewinn dann natürlich der einkommensteuer udn wenn der Gewinn über 20.000,- is, kommt auch Gewerbesteuer dazu.
Mal vorausgesetzt das Gewerbe ist angemeldet, werden die Waren mit der gesetzl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % verkauft.
wfwbinder am 12. September 2009 00:17 Entschuldige, aber hast Du schon mal davon gehört, dass ausser-Haus-Veräufe mit 7 % versteuert werden? Imbissbuden haben fast imer einen Ausser-Haus -Anteil.
Zur Aufteilung nach 7 und 19 gibt es ein relativ junges BMF-Schreiben, an das man sich halten kann. Leider bin ich im Moment aber zu müde zum Suchen.
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www.bundesfinanzministerium.de
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Ich komme vielleicht im Laufe des Tages dazu, das Schreiben herauszusuchen.
"Mal angenommen das Gewerbe ist angemeldet, werden ..." Diese Kondition ist quatsch. OB angemeldet oder nicht spielt (ja kann) gar keine Rolle spielen. Die Steuerschuldnerschaft hängt einzig und alleine am Tatsächlichen!
So ist es.
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Und hier ist die Meinung des Finanzministers: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMFStartseite/Aktuelles/BMFSchreiben/VeroffentlichungenzuSteuerarten/umsatzsteuer/019.html
Das dazu passende Schreiben des BMF ist: BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 - IV B 8 - S 7100/07/10050 -
Wichtig dazu Urteil des FG Niedersachsen:
09.03.2009 | Handelsrecht, IFRS & Steuern Imbissstandbesitzer und Finanzamt streiten sich immer wieder darum, wann die Umsätze mit 7 % und wann mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden müssen.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.8.2008, 5 K 428/07
https://www.haufe.de/finance/newsDetails?newsID=1236260100.22&portal=HRO&d_start:int=4&newsID=1225094161.67&printPage=true
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