Ich bin berufstätig meine Frau nicht. Wie muss meine Steuererklärung aussehen, Zusammenveranlagung oder nur meine Angaben und meine Lohnsteuerbescheinigung?

1 Antwort

Wenn Du keine hohe Nachzahlung möchtest, dann unbedingt ZUsammenveranlagung und die persönlichen Daten Deine Frau mit rein.

Im letzten Jahr erst geheiratet? Oder schon länger verheiratet.

Vermutlich hast Du doch Lohnsteuerklasse 3, dann sind die Steuerabzüge so durchgeführt worden, als wäre die Zusammenveranlagung schon beschlossen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Hallo,

wenn meine Frau nicht arbeitet (Einkünfte = 0 EUR und bekommt auch keine Ersatzleistung), darf ich wenigstens die Fortbildungskosten und Bewerbungskosten (was von der Jobsuche entstanden sind) absetzen? Ich habe versucht aber es wurde von FA gestrichen.

Danke im Voraus für die Antwort.

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@chocks1990
wenn meine Frau nicht arbeitet (Einkünfte = 0 EUR und bekommt auch keine Ersatzleistung), darf ich wenigstens die Fortbildungskosten und Bewerbungskosten (was von der Jobsuche entstanden sind) absetzen?

Wenn Du sie bei Dir abgezogen hast, ist klar, dass sie gestrichen wurden. Es sind nicht Deine Kosten, also kannst Du sie nicht abziehen.

Die gehören in die Anlage "N" Deiner Frau. Die macht dadurch einen Verlust und der wird mit Deinen Einkünften verrechnet.

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@wfwbinder

Zunächst vielen Dank für die Antwort und sorry. Wir haben eigene Anlage N für sie abgegeben (nicht in meiner Anlage N abgezogen) aber trotzdem wurde es gestrichen. Kann ich ein Einspruch anlegen?

Sie macht ein Verlust aber da es mit meinen Einkünften verrechnet wird, muss ich nicht oben bei der "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen oder?

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@chocks1990

Natürlich könnt Ihr Einspruch einlegen. Bewerbungskosten und Fortbildungskosten sind abzugsfähig und es ist mir schon unklar, warum es gestrichen wurde. War eine Begründung bei Bescheid dabei.

Die Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ist nur für Fälle wo im Erklärungsjahr nicht verrechnet werden kann.

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