Hilfe: Rechnung doppelt so hoch, nicht erfüllte Arbeiten enthalten, Pfusch und er droht mit Klage

2 Antworten

Ihr habt da leider den Fehler gemacht, einen Euch bislang unbekannten Handwerker zu beauftragen ohne ein schriftliches Angebot einzuholen. Ein schriftliches Angebot hätte zwar nicht grundsätzlich davor geschützt, mehr als den Angebotspreis zahlen zu müssen, aber wenigstens hätte man bei wesentlichen Überschreitungen darauf aufmerksam machen müssen. Der Auftraggeber wäre vorgewarnt und hätte die Arbeiten abbrechen können.

Ihr müßt nun aus der Situation machen, was noch möglich ist. Dazu gehört zum einen das Zusammenstreichen der Rechnung. Ein einfaches Angebot ist nicht vergütungspflichtig (§ 632 Abs.3 BGB). Sodann darf man für einen Azubi nicht den Stundenlohn verlangen wie für einen Monteur.

Schlechte Leistung braucht man schon garnicht vergüten. Mein Rat: Per Einschreiben mit Rückschein einen bestimmten Termin nennen bis zu dem nachgebessert werden muß und androhen, einen danach einen anderen Handwerker mit der Ersatzvornahme zu beauftragen. Das allerdings würde ich nicht tun, ohne vorher Beweissicherung betrieben zu haben. Am besten einen Anwalt beauftragen, der kennt die rechtlichen Instrumente dazu (Verfahren zur Beweissicherung).

Die Solarflüssigkeit müßten man noch chemisch nachweisen können. Unbedingt Bodenprobe nehmen und dem Handwerker androhen, dass ein Sachverständiger schon nachweisen könnte, dass die Flüssigkeit in den Boden geleitet wurde.

Solange die Arbeiten nicht ordnungsgemäß und nach Bestellung ausgeführt sind hast du ein Zurückhaltungsrecht.

Fordere zur Nachbesserung binnen 14 Tagen Frist auf.

Im Falle des Zugangs einer Klageschrift müsst ihr einen Anwalt aufsuchen.