Haushaltsnahe Dienstleistung: auch Anzahlung für Arbeiten wenn Firma anschl. Konkurs anmeldet?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich befürchte nein, denn nur geleistete Arbeit kann steuerlich abgesetzt werden, das muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.

Hier handelt es sich eher um eine Abschlags- oder Vorauszahlung. Dieser Betrag geht in die Konkursmasse ein und dort voraussichtlich unter - also das Geld ist weg, und man hat keine Leistung dafür bekommen. Das Finanzamt wird das so sehen, und die Rechnung nicht anerkennen. Das Risiko bleibt beim Auftraggeber hängen.

Schauen wir einfach mal ins Gesetz:

§ 35a (3) EStG: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer

Da steht nicht, dass die Handwerkerleistung gut gewesen sein muss oder auch nur ausgeführt worden sein muss, oder? Da steht nur, dass eine Inanspruchnahme erfolgen musste.

Haben die Eltern die Leistung in Anspruch genommen? Also, haben sie einen Anspruch auf die Leistung?

Na also!

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Wenn eine Rechnung mit Ausweisung der Umsatzsteuer und eine unbare Begleichung der Rechnung vorliegt, dann kann das durchaus als haushaltsnahe Dienstleistung (Handwerker) angesetzt werden.

Die Umsatzsteuer spielt hier gar keine Rolle. Kann ja auch ein KU sein, der die Leistung ausführen sollte.

Also vergiss das mit der Umsatzsteuer, denn der Rest ist richtig.

Schade, Punktabzug :-)

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