Haus geerbt - Schulden

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Im schlimmsten Fall droht Zwangsversteigerung Deines Miteigentumsanteils. Aber, zunächst mal gilt es die Vertragslage zu prüfen:

Leider erfahren wir von Dir nicht, wie es zu dieser Konstellation gekommen ist und da bleibt nur Spekulation.Wenn Ihr das Eigentum z.B.schenkweise von Euren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten habt, dann wird oft die Weiterveräußerung an die Zustimmung der Schenker geknüpt, was für alle Arten der Veräußerung, auch im Wege der Zwangsvollstreckung, gilt. Folge: Das Eigentum fällt mit der Eintragung des ZV-Vermerks im Grundbuch zurück an den Schenker (aber nur, wenn eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war).

Selbst wenn vorgenannte Fallgestaltung nicht vorliegt, ist die Zwangsversteigerung in Miteigentumsanteile ein Kapitel für sich, aus Gläunigersicht ein sehr schwieriges: Es gibt im Grunde keinen Markt für Miteigentumsanteile. Daher hält sich das Interesse in Grenzen. Sehr hartnäckige Gläubiger steigern selber mit und beantragen dann später die Teilungsversteigerung.

Was nun hier droht, kann ohne eingehendes Aktenstudium nicht beurteilt werden!

warum: Wie bereits erläutert, können deine Gläubiger wegen der titulierten Forderungen auf deinem MEA Zwangshypotheken eintragen lassen und bei weiterem Zahlungsverzug die Zwangsversteigerung veranlassen.

Das vorrangig grundbuchlich gesicherte Wohnrecht der Eltern fällt entweder in das geringste Gebot und bleibt bestehen oder es wird für das Recht ein Ersatzwert gebildet, der den Eltern aus dem ZV-Erlös ausgezahlt wird.

Trotz der unbefriedigenden Vermarktungsmöglichkeiten eines MEA rate ich i.d.R. dem Gläubiger zur Zwangshypothek, obwohl weitere Kosten entstehen. Irgendwann steht auch die freihändige Veräußerung an, dann kann der Gläubiger die zur bedingungsmäßen Lastenfreistellung erforderliche Löschungsbewilligung von der Befriedigung zumindest Teilbefriedigung abhängig machen.

Ist der Gläubiger eine Bank, darfst du direkt oder nach deren Verkauf der Forderung mit Zwangsvollstreckung rechnen.

Die fackeln nicht lange, da sie nur so weit Hypotheken vergeben, wie sie nach Mindestversteigerungserlös ihre Forderung noch gedeckt bekommen.

In dem Fall entfiele das eingetragene Wohnrecht.

Wäre der Gläubiger Geschäftsmann (Handwerksbetrieb) und kann er die Forderung aussitzen, wird er sich vmtl. auf Eintragung einer kostenpflichtigen Zwangshypothek einlassen, um bei einem sog. freihändigen (normalem) Verkauf mit Verzugszinsen insgesamt mehr zu erlösen.

G oimager761