Hat man bei einem Arbeitsunfall freie Arztwahl?

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Eine durch einen Arbeitsunfall verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Ausnahmen sind u. a.:

Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann ein Allgemeinmediziner die Behandlung ohne Überweisung an einen D-Arzt durchführen.

Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- bzw. HNO-Arzt vorgestellt werden.

Bei sehr schweren Verletzungen (z. B. offener Schädel, Gelenkbruch) muss nicht erst ein D-Arzt aufgesucht werden, sondern soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder in ein entsprechendes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind meist auch Durchgangsärzte tätig.

Bei Verdacht oder Vorliegen einer Berufskrankheit kann jeder Arzt aufgesucht werden.

Bei Wiedererkrankungen aufgrund eines Arbeitsunfalls muss generell der D-Arzt aufgesucht werden. Obwohl der Arbeitgeber die Angestellten darüber informieren soll, in welchen Fällen sie direkt einen D-Arzt aufsuchen müssen, wird dies wahrscheinlich allgemein wenig bekannt sein. Wenn ein Verletzter irrtümlich zuerst seinen Hausarzt aufsucht, muss dieser dann den Patienten an einen D-Arzt überweisen. Soweit es medizinisch nötig ist und besonders in Notfällen darf (und muss) natürlich jeder Arzt ungeachtet der formalen Regelungen die sofort erforderliche Behandlung durchführen.

Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt kein Krankenschein bzw. keine Chipkarte erforderlich und natürlich muss auch keine Praxisgebühr gezahlt werden.

Bei einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Wenn eine Vorstellung beim D-Arzt vorgeschrieben ist (s. o.), kann der Patient nur noch zwischen verschiedenen D-Ärzten an seinem Ort wählen.

Quelle: Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Durchgangsarzt