Ein Eheppaar bezieht Hartz IV, wie ist die Wohnsituation nach dem Tod des Ehepartners?

4 Antworten

Also ein erste Schritt wäre wohl, wenn auch der andere Partner im Mietvertrag aufgenommen würde. Einfach mal mit dem Vermieter reden. 

Als Zweites, wie schon hier geschrieben, ein Attest vom Arzt holen, dass ein Umzug wegen Krankheit nicht möglich ist - allerdings hilft das Attest heute nix ... das muss schon relativ zeitnah geholt werden. Aber mit dem Arzt drüber reden könnte man ja schon mal im Vorfeld.

Als dritte Möglichkeit käme in Betracht, den Teil der Miete, die durchs Amt nicht gedeckt wird, selbst zu tragen - weiß nur nicht, ob das überhaupt möglich ist. 

...und die vierte Möglichkeit wäre abzuwarten, wie sich die Krankheit des Mannes entwickelt. Eventuell wird hier schon viel zu früh geplant.

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@Primus

ja gut aber bei dieser Diagnose würde ich mir als absehbar Hinterbliebene ähnliche Gedanken machen. Existenzängste belasten verständlicherweise im Moment zusätzlich. Klare Vorstellungen darüber wie es weitergeht, sollte der Tag X eintreten, lässt die kommende Zeit etwas sorgloser bewältigen. 

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Phu..... das war nicht leicht zu lesen. 

Vor lauter YX  und fehlender Absätze ist mir nun schwindelig ;-)

Ich beziehhe mich jetzt nur auf den letzten Satz und sage, dass X sich eine ärztliche Bescheinigung holen sollte, die bestätigt, dass ein Umzug nicht zumutbar ist. 

Damit besteht die Chance in der Wohnung bleiben zu dürfen.

Ich wünsche Y aber, dass er trotz Erkrankung noch lange Jahre lebt, denn auch Krebs ist nicht immer tödlich.

Du brauchst nur an die Chromosomen zu denken ;-)

Schließe mich den Wünschen an. Hier wäre man froh, mehr helfen zu können, als bei jemanden, der sich wegen 2€ Zinsnachteil beim Freistellungsauftrag über den Tisch gezogen vorkommt.

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@Mikkey

Die Chromosomen hätten mich noch mehr irritiert, denn damit wäre ja noch ein X mehr im Spiel gewesen ;-)

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@Primus, DH !!

@marned. vielleicht bist Du ja Biologe und X + Y sind Dir total geläufig. Wenn Du mit Buchstaben arbeiten möchtest. Gängig ist das ABC, in diesem Falle also A + B. Auch ich musste mich beim Lesen Deiner Frage wegen X + Y heftig konzentrieren   ‹(•‿•)›

Wenn es soweit kommen sollte, dass schließlich nur noch eine Person in der Wohnung lebt, hole Dir Rat bei einer Sozialberatung. Google dazu mit
sozialberatung
und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist).

Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen gezeigt wie die Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vereinbare dann dort einen Beratungstermin.

Und wenn Du die Angelegenheit dann beim Amt klären musst, gehe nicht allein hin, sondern lass Dich begleiten von einem erfahrenen (!!) Beistand, auch Ämterlotse genannt (dazu gleich mehr).

Vorsorglich diese Hinweise von mir:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

     (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
           einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
           gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
           unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

     Ämterlotsen
     Behördenlotsen

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

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Wie angekündigt, hier zu den Beiständen- google dazu mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Zum Amt mit einer erfahrenen Begleitpersonen zu gehen ist in diesem Fall sehr empfehlenswert.

Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände / Ämterlotsen / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen.

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X Y ....XX...YX ..... also eine Bezeichnung wie Ehepaar/ Ehemann/ Ehefrau, hätte die Situation in der Tat nicht weniger verständlich gemacht ;-) 

Hartz4 Bezug regelt für eine alleinstehende Person eine angemessene Wohnungsgröße von 45 bis 50 m², ist korrekt. 
Dabei handelt es sich jedoch nur um Richtwerte, individuelle Lebensverhältnisse, wie z. B. ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen Krankheit oder Alter kann auf Antrag berücksichtigt werden. Eine Unzumutbarkeit attestiert durch den behandelnden Arzt, würde dem Antrag Nachdruck verleihen .
Sollte es dennoch dazu kommen, dass die Ehefrau zum Umzug aufgefordert wird, so sollte sie dem Bescheid widersprechen. 
Dann ist es ratsam, einen Anwalt der im Sozialrecht tätig ist einzuschalten, zumal der Ehefrau Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zustehen dürfte. 

Ich würde zuerst einmal abwarten, bis der Todesfall eingetreten ist. Denn auch wenn der Wohnraum dann für eine einzelne Person zu groß ist - das Amt kann den Umzug nur dann durchsetzen, wenn auch eine angemessene Wohnung auf dem Markt gefunden werden kann. Bei den derzeitigen Problemen all die Flüchtlinge unterzubringen wird sich der Wohnungsmarkt sicher deutlich angespannter werden.

Bezüglich des bisherigen Mietvertrages kannst Du beruhigt sein - als Erbin setzt Du diesen unverändert fort, auch wenn der Vermieter Dir möglicherweise einen neuen aufschwatzen möchte.