Handwerkerrechnung vom FA nicht anerkannt, was tun?

3 Antworten

Oli:

Sofort nach Erhalt der Rechnung des Küchenbauers habe ich veranlaßt,  dass er mir eine schriftliche Ergänzung seiner Rechnung vom .... erteilt, wonach im Rechnungsbetrag von € ... Montagekosten von € ... zuzügl. Mehrwertsteuer von € .... enthalten sind. Das Finanzamt hat dies anerkannt.

Mich hat nur überrascht, daß der Handwerker auf die Trennung von Material und Lohn-/Montagekosten aussdrückl. erst hinwiesen werden muss. Ich habe ihm sogar vorsorglich einen Briefentwurf übergeben, um Rückfragen und Zeitverlust zu vermeiden.

RatsucherZYX  13.05.2015, 09:05

Das wundert mich nicht. denn so ist der Handwerker insgesamt vom Finanzamt, Krankenkasse usw. auch leichter zu überprüfen und das wollen eben manche Handwerker nicht so gerne.

Ich habe darüber eine Diskussion mit einem Handwerker gehabt, der mir vorgerechnet hat, dass das ja nur wenige EURONEN ausmacht, wenn er das separiert. Das lohne sich mich für mich auch nicht. Ein Schelm ist, wer Böses dabei denkt! :-)

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Auch Maschinenkosten können mit einem Stundensatz ausgewiesen sein.

Daher muß die Rechnung explizit auf Lohnkosten hinweisen. Kontaktiere der Handwerker und fordere eine korrigierte Rechnung an.

vulkanismus  12.05.2015, 20:42

So ist das.

Lege aber sofort Einspruch ein, um die Frist nicht zu überschreiten.

Als Begründung schreibst Du "Die Handwerkerrechnung ist anzuerkennen - eine Berichtigung davon reiche ich nach".

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LittleArrow  13.05.2015, 12:58

Nein, die Rechnung muss nicht explizit auf Lohnkosten hinweisen, sondern auf Arbeitskosten. Der Sachverhalt der Rechnung und der Arbeiten ist weitgehend ungeklärt.

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Leider beschreibst Du nicht, um welche Art von Arbeiten es bei der Rechnung ging und wo diese erbracht wurden.

Im entsprechenden BMF-Schreiben vom 14.02.2010 heißt es in Textziffer 39:

Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inan-spruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrt-kosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.

Zunächst mußt Du fristgerecht Einspruch gegen die Nichtanerkennung der Rechnung einlegen, dann kannst Du meine Frage beantworten und Du erhältst weitere Hinweise.