Handelt es sich hierbei um Krankenversicherungs-Betrug?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein gegen den Vater können die nicht vorgehen. Es muss den Fragebogen nur korrekt ausfüllen. Wenn die selbstständige Tätigkeit nicht bekannt ist und er davon aus geht der Sohn studiert hat er alles richtig gemacht.

Allerdings wird die Krankenkasse gegen Dich vorgehen (Eingehungsbetrug). Du wustest ja das Du selbständig bist und warst verpflichtet der Krankenkasse dies mitteilen und den EST-Bescheid einzureichen.

Die dadurch entstehenden Beiträge verjähren nicht und können auch nicht per Privatinsolvenz Restschuld befreit werden.

Ich würde dies schnellstens nachmelden der Krankenkasse und zahlen, bevor die einen Beitragsbescheid mit Säumnisszuschlägen von sich aus erstellen. Dann wird die Summe richtig groß und ist meist nicht mehr zahlbar. Für dieses Jahr besteht dann noch die Möglichkeit der Beitragsberechnung auf Antrag.

4 Jahre Mindesbeitrag ca. 340€/Monat = 16320€.


Hi hildefeuer,

Angenommen mein Vater wusste nach 2 Jahren, dass ich selbstständig bin und kreuzt trotzdem nicht das "Ja" bei der Frage nach Selbstständigkeit an, kann die KV ihm trotzdem nicht die Leistung verweigern, da es meine Schulden sind oder?

Welche Summe könnte denn entstehen, wenn die KV selber einen bescheid erstellt. Bis jetzt bin ich vom worst case scenario ausgegangen, wo bei unserer KV der Höchstbeitrag 749€ beträgt (Also 36.000€ für die letzten 4 Jahre). Zu erwähnen ist übrigens, dass im ersten Jahr  das durchschnittliche Einkommen 120€/Monat betrug.

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@Casio58413

Relevant wird es erst ab 405,- pro Monat (2016). Also im ersten Jahr schon mal gar keine Beiträge von Dir.

Ab dem zweiten Jahr muss man sehen, aber dafür sind ja erstmal Gewinnermittlungen notwendig (StB).

Also erstmal die Hausaufgaben machen und dann auf die Krankenkasse zugehen.

Dein Vater wird keine Probleme bekommen, er muss ja nicht Deine Beiträge zahlen.

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@Casio58413

hätte, hätte Fahrradkette. Ob er es wusste ist unerheblich, da die Kasse das nicht beweisen kann.

Wieso Höchstbetrag? Du brauchst erst mal eine Einnahmen Überschussrechnung für Deine Selbstständigkeit, damit Du das Einkommen gegenüber dem FA nachweisen kannst. Die E/A Rechnung erkennen die Kassen nicht endgültig an, nur vorläufig, sondern nur die EST-Bescheide. Dein tatsächliches Einkommen ist nur  interessant für die Beitragsberechnung auf Antrag (d. h. Einkommen/Gewinn bis 924€/Monat nicht mehr als 20Std./Woche selbständige Tätigkeit). Bei 120€/Monat sofort Selbstständigkeit abmelden. Damit kann man ja nicht mal die Beiträge bei Beitragsberechnung auf Antrag davon bezahlen (177€/Monat) Diese Beitragsberechnung auf Antrag geht nachträglich in Deinem Fall nicht (kannst es ja versuchen persönlich hin fahren zur Kasse und alles darlegen).

Bei mir ging es nachträglich, weil ich als Selbstständiger erkrankt bin. Die haben dann die Beiträge erstattet nachträglich bis zum OP-Termin(3 Bypässe)erstattet, nicht Diagnose Termin (3 Wochen vorher). Hatte zuvor Mindesbeiträge bezahlt und noch während der Reha telef. nachgefragt, ob die Beiträge irgendwie reduziert werden könnten und hatte eine falsche Auskunft erhalten: "Sie müssen in jedem Fall die Mindesbeiträge zahlen".

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@wfwbinder

Das habe ich auch gedacht. Also, dass ich für das erste Jahr meiner vergangenen Selbstständigkeit keine KV Beiträge zahlen muss, weil mein Gewinn zu niedrig ist (Max 355,-/Monat soweit ich weiß).

Für die folgenden 3 Jahre müsste man den Beitrag ja dann über das tatsächtliche Einkommen berechnen

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@hildefeuer

Wie werden meine Nachzahlungen denn sonst berechnet? Ich habe jetzt gedacht, dass ich bei der KV meine Einnahmen vom 1. Jahr bis zum letzten Jahr meiner Selbstständigkeit offen lege und so anhand 14.6% die Beiträge für jedes Jahr errechnet werden und ich das nachzahlen muss. Gelesen habe ich eben aber auch, dass wenn man keine Auskunft gibt auf Fragen der KV, dass automatisch der Höchstbeitrag genutzt wird. Die KV hat ja nicht nachgefragt, aber eben nur, weil wir nicht angegeben haben, dass ich selbstständig war. Deswegen bin ich davon ausgegangen, dass ich den Höchstbeitrag zahle. Natürlich werde ich mit der KV Kontakt aufnehmen und persönlich über die Situation reden. Und dann eben beten, dass die KV aus Kulanz die Nachzahlung anhand von tatsächtlichen Einnahmen berechnet und nicht mit dem Höchstbetrag.

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@Casio58413

Die Beiträge werden anhand der EST-Bescheides festgelegt für die vergangenen Jahre. Es kommt aber ein Mindesbeitrag bei geringen Einkünften zum tragen, sodaß man von ca. 340€ ausgehen kann, vorausgesetzt es werden EST-Bescheide vorgelegt. Die muss die Krankenkasse ja akzeptieren. Wenn die nicht da sind wird es schwierig. Einkünfte nur offenlegen reicht nicht, da diese ja auch nicht stimmen müssen und auch nicht geprüft sind. Versteuerte Einkommen sind ja verbindlich. Ich gehe davon aus das das tatsächichen Einkommen also der Gewinn zur Anrechnung kommt. Ist halt auch eine Frage der Glaubwürdigkeit. Am Einkommensteuerbescheid können die nicht vorbei, den akzeptieren sie in jedem Fall. Am besten alle Unterlagen mitnehmen und persönlich besprechen bei der Kasse.

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@hildefeuer

Vielen Dank! Mit  " dass ich bei der KV meine Einnahmen vom 1. Jahr bis zum letzten Jahr meiner Selbstständigkeit offen lege"

meinte ich natürlich den EST-Bescheid jedes Jahres vom Finanzamt :)

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Hallo,

die Krankenkasse hat grds. drei Möglichkeiten:

1) Beitragsnachforderung

2) Festsetzen einer Geldbuße für die Person(en), bei denen ein Fehlverhalten vorliegt:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html#BJNR024820988BJNG008101308

3) Hinweis an die  bzw. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

Für die Krankenkasse ist wesentlich, wessen Unterschriften auf dem jährlichen Fragebogen sind und wann ggf. die Steuerbescheide ausgestellt wurden.

Leistungsansprüche sind dadurch in keinem der drei Varianten betroffen (Ausnahme: wenn bei dem bisher Familienversicherten ein Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten entsteht, besteht nur noch ein eingeschränkter Leistungsanspruch für Schmerz- und Notfallbehandlung: § 16 SGB V).

Gruß

RHW

Hallo, Versicherungsbetrug ist das nicht. Darunter versteht man das Erschleichen von Leistungen.

Die Kasse kann zwar bei Beitragsrückständen auch die Leistungen einstellen (mit Ausnahmen), aber da es Deine Schulden sind, sollte ihm nichts passieren. Eine Anzeige wegen Betrugs wäre möglich, aber nach Deiner Aussage eher erfolglos.

Du müßtest überlegen, ob Du aktiv auf die Kasse zugehst und die Nebentätigkeit meldest. Dabei wären die Chancen höher, Beiträge aufgrund des tatsächlichen Einkommens zu erreichen.

Viel Glück

Barmer