Hallo, meine Tochter hat von der BSQ Bausparkasse auf dem letzten Kontoauszug plötzlich keinen Bonus mehr. Darf die Bausparkasse den Bonus einfach entziehen?
Der Vertrag läuft schon über 7 Jahre und ist auch schon zuteilungsreif. Auf den Widerspruch meiner Tochter teilt die Bausparkasse nun mit, dass sie im Juni 2015 einen Brief bekommen hätte, in dem sie aufgefordert wurde, den Vertrag zu kündigen, anderenfalls würde er in der Basisvariante fortgeführt. Basisvariante heißt, dass nur 1% Zinsen gezahlt werden. Im Juli hatte sie dann einen Brief bekommen, in dem stand, dass sie nun in der Basisvariante wäre. Sie hat das aber nicht so verstanden, dass diese Basisvariante nun von Beginn des Bausparvertrages an gelten würde. Genau so meint es aber die Bausparkasse, d. h. die gesamten Bonuszinsen sind weg. In den ABB (allgem. Bausparbedingungen) haben wir jetzt nachgelesen, dass es tatsächlich einen Paragraphen gibt, in dem steht:
Bei einem späteren Wechsel von der Basisverzinsung in die Bonusverzinsung gilt die höhere Gesamtverzinsung ab dem Tage, ab dem die schriftliche Mitteilung über den Wechsel der Bausparkasse zugeht, wobei dieser Wechsel im Falle einer Laufzeitbegrenzung nach Absatz 2 nicht mehr möglich ist. Bei einem späteren Wechsel von der Bonusverzinsung zur Basisverzinsung gilt ab Vertragsbeginn die Basisverzinsung. (2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
- der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet und
- der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat und
- die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt. Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. In diesem Falll kann der Bausparer den Bausparvertrag entweder durch einen Wechsel zur Basisvariante fortführen oder der Bausparvertrag wird nach Absatz 3 abgerechnet und ausbezahlt. die Rechte aus der Zuteilung bleiben davon unberührt.
Darf die Bausparkasse wegen des Nicht-Antwortens meiner Tochter einfach den Vertrag dahingehend ändern, dass der größere Teil der Zinsen (über 700 €) einfach wegfällt? Über den Wechsel der Zinsvarianten gibt es noch den §13 Abs. 6: Der Bausparer kann die bei Vertragsabschluss gewählte Variante jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse wechseln....
Eine schriftliche Mitteilung hat die Bausparkasse ja nie erhalten!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die das Schweigen als Zustimmung zu so einer gravierenden Vertragsänderung deuten dürfen.
2 Antworten
Die Rahmenbedingungen und Motivation der Bausparkasse (BSpK) dürfte klar sein: Was ehemals ein eher unterdurchschnittlich verzinstes Produkt (1% zzgl vermutlich 1-1,5% Bonus) war, ist auf dem heutigen Markt schon fast ein Top-Produkt, was besseres erhält man bei der Sicherheit kaum geboten, teils liegen sogar die Darlehenszinsen deutlich darunter. Die Bausparkassen sind also in der Not, ihre Zinszahlungen kaum mehr finanzieren zu können. Daher versucht die Branche, "teure Kunden" aus ihren Verträgen zu drängen, zuweilen mit recht dubiosen und schmutzigen Methoden.
Anscheinend beruft sich eure BSpK auf den Passus "...Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. In diesem Falll kann der Bausparer den Bauspar-vertrag entweder durch einen Wechsel zur Basisvariante fortführen oder der Bausparvertrag wird nach Absatz 3 abgerechnet und ausbezahlt..."
Die Frage ist jetzt, ob und wenn ja welchen "bauspartechnischen Grund" es gibt und (!!) ob dieser Passus den Kunden nicht unangemessen benachteiligt, weil damit die BSpK durch den äußerst vagen und unbestimmten Ausdruck "bauspartechnischer Grund", der nicht weiter definiert ist und unter dem man alles und nichts verstehen kann, quasi nach Belieben Kunden den Bonus verweigern kann. Damit wäre der Passus eventuell nichtig.
Hier einen Ombudsmann einzuschalten halte ich auch für eine gute Lösung. Nach §7 der Ombudsmann-Verfahrensordnung ist die Verjährung während des Schlichtungsverfahrens gehemmt, insofern gehen euch da auch keine Fristen kaputt.
Viel Erfolg.
Das ist die Strategie der BSQ. Ich bin auch dort und sie wollen mit den gleichen komischen Methoden (nicht richtig informieren und im Nachhinein sagen "Sie haben eben die ABBs nicht richtig gelesen, daher sind wir jetzt im recht, Ihnen Ihr Geld zu verweigern") die Bonuszinsen nicht gewähren. Es handelt sich bei mir allerdings um eine höhere Summe. Auf meinen Widerspruch haben sie mir einen Vergleich mit der halben Summe der Bonuszinsen angeboten.
Aber vielleicht haben Sie mehr Erfolg mit dem Ombudsverfahren.
Ich finde die Strategie ganz verwerflich und nicht sozialverträglich. Sehr unseriös. Ihre Angebote richten bzw. richteten sich gezielt an Kleinsparer. Dass die keine juristische oder Bankausbildung haben, ist ja klar. Das nutzen sie jetzt aus. Ich finde: Zinsbindung ist Zinsbindung, das muss auch für die Banken in schlechten Zeiten gelten.
Wieso rettet dann nicht unsere Regierung die armen armen Banken, anstatt die kleinen Leute auflaufen zu lassen?