Darf der Vermieter die Kaution einbehalten,weil die Rolläden schwer gehen?

5 Antworten

Die Schwergängigkeit liegt vermutlich in einem Bereich der Wohnung, den der Mieter oder die Mieterin gewöhnlicherweise gar nicht erreichen kann, nämlich innerhalb des Rolladenkastens. Somit bleibt die Verantwortung beim Vermieter bis er nachgewiesen hat, dass die Schwergängigkeit vom Mieter zu verantworten ist.

Mangels dieses Nachweises ist die Kaution aus dem Grund der Schwergängigkeit nicht einzubehalten.

Es ist schwer vorstellbar, dass der Mieter die Schwergängigkeit zu verantworten hat. Aber es soll Fälle geben, wo vielleicht der Mieter Bauschaum in den Rolladenkasten eingespritzt haben könnte. Aber z. B. würde ein Wespennest im Rolladenkasten nicht vom Mieter zu verantworten sein.

Zunächst mal sollte der Rollladenkasten geöffnet werden, um den Grund der Schwergängigkeit festzustellen. Vielleicht ist eine Halterung abgebrochen oder die Achse gebrochen (Verantwortung liegt hierfür baw. beim Vermieter)


Darf der Vermieter die Kaution einbehalten,weil die Rolläden schwer gehen?

Mag sein. Das darf er dann, wenn der M eine in seiner Mietzeit verschuldete Schwergänigkeit nicht fristgerecht selbst beheben (lassen) wollte und Ersatzvornahme duch dern VM notwendig war.

Hat der M oder ein Haushaltsangehöriger oder Besucher den Gurt verdreht, der in der Führung klemmt, zu viel Dämmung eingebracht, die die Rolle festsetzt, den Rolladen häufig mit einem Ruck hochgezogen oder herabsausen lassen, wodurch eine Aufhängung an der Welle riss oder die Lamellen sich in der Führungschiene verkeilten u. dgl.,  fällt die Behebung unsachgemäßen Gebrauchs der Installation ihm zu.

Üblichen Verschliess, etwa unzureichend geschmierte Welle, Ermüdungsbruch der Aufhängung, durch Hitze verformte Lamellen, die sich verklemmen usw. hat hingegen der VM zu tragen.

Nun müsste man aber Beweis antreten, dass der vorgenommene Einbehalt eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt, weil man schuldlos daran war. Schwierig, wenn sich die Ursache bei Übergabe nicht mehr (gutachterlich) beweisen lässt :-(

G imager761


Hallo,

da die Rolläden dem täglichen Zugriff des Mieters unterliegen, könnte der Vermieter eine Reparatur über die Kleinreparaturklausel verlangen (wenn eine solche vereinbart ist). Allerdings gelten hier Höchstgrenzen, so dass der Einbehalt der ganzen Kaution unangemessen ist.

Was will der Vermieter denn unternehmen ?

Viel Glück

Barmer

Waren der Rolladen Bestandteil der Wohnung, sprich - Du hast sie Dir nicht nachträglich einbauen lassen, ist der Vermieter verpflichtet, sie instand setzen zu lassen, wenn etwas defekt ist und hat mit der Kaution überhaupt nichts zu tun.

Falsch. Wenn es der M an dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einrichtungen missen lässt und damit einen Schaden herbeiführt, hat das sehr viel mit  Magelbeseitigungsaufforderung, Schadensersatzanspruch und Kautionseinbehalt zu tun :-)

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@imager761

Ach imager, wie habe ich Dich vermisst ;-)

" Hab die Rolläden halt selten gebraucht " lässt mich  nicht auf unsachgemäßen Gebrauch schließen. 

Aber wenn Du meinst.....

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Nur wenn der Mieter den Mangel verschuldet hat.

Hab die Rollläden halt selten gebraucht

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