Halbwaisenrente: Anspruch auf Nachzahlung?

2 Antworten

Ich hab mal bei der Rentenversicherung nachgeschaut und folgendes glesen:

" *Schul- oder Berufsausbildung" im Sinne von § 48 SGB VI ("Waisenrente") liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn und solange Sie sich in dem erforderlichen Umfang tatsächlich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. 

Wird nach Abschluss beziehungsweise Abbruch einer Ausbildung eine weitere Ausbildung aufgenommen, so ist auch diese weitere Ausbildung "Schul- oder Berufsausbildung".

Unbeachtlich ist, ob es sich bei der weiteren Ausbildung um eine solche in der gleichen Fachrichtung handelt. Das heißt sowohl eine (weitere) Ausbildung in einer anderen Fachrichtung als auch die weitere Ausbildung in der gleichen Fachrichtung mit dem Ziel eines höher qualifizierten Abschlusses können anspruchsbegründend sein. 

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Studiengang mit einem Bachelor abgeschlossen wurde und im Anschluss daran ein Masterstudiengang zurückgelegt wird*. "

Die Aussage: 

"Eine Nachzahlung ist nur bei Erstantrag möglich, bei einer Unterbrechung wird bei Bewilligung nur ab Antragsstellung nachgezahlt" ist richtig, denn für die Zeit des Bezuges von ALGI wird keine Halbwaisenrente gezahlt.

Hallo,

Renten werden erst ab Monat der Antragstellung gezahlt. Hinterbliebenenrenten werden unter bestimmten Umständen für maximal ein Jahr rückwirkend gezahlt.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/R0615.pdf?__blob=publicationFile&v=18

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html

Gruß

RHW

 

Ggf. beim Versicherungsamt der Stadt und/oder bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung bpersönlich nachfragen, unter welchen Umständen die 12 Monate gelten. Ggf. gibt es Urteile des Bundessozialgerichts zu diesem Thema. § 99 SGB VI ist m.E. nicht eindeutig.

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