"Grundsätzlich lügen Steuerpflichtige nicht"
Moin, moin,
vor vielen, vielen Jahren gab es im Steuerrecht den - zwar nicht kodifizierten, aber (ich glaube) auf Verwaltungsebene niedergeschriebenen - Grundsatz, den Angaben der Steuerpflichtigen in deren Steuererklärung sei "grundsätzlich zu glauben, es sei denn...".
Ich weiß nicht mehr, wo das stand, vermute aber, es war im Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Dunkel kann ich mich erinnern, das noch mit eigenen Augen gelesen zu haben, allerdings ist diese Erinnerung seither mehrfach durch neue Grundsätze und Prinzipien überschrieben worden.
Deshalb meine Frage an die hiesigen alten Steuerrechts-Hasen: Weiß von euch noch jemand, wo dieses hehre Prinzip festgehalten war?
Vielen Dank für eure Antworten.
2 Antworten
AEAO zu § 88 Tz 2.
Beruht auf BFH VIII R120/75 vom 11. Juli 1978 <- okay, das habe ich jetzt nachgeguckt.
Mach dir nichts draus. Es gibt eben AO-Spezialisten und es gibt Spezialisten in anderen Gebieten. Bei Lohn oder Kfz-Eigenverbrauch beispielsweise bin ich strunzdoof.
Ja, aber bei mir ist das eine Prinzipienfrage. Du bist hoffentlich nicht prinzipiell im Lohn oder Eigenverbrauch strunzdoof.
Nehmen wir mal den Lohn.
Mir sind durchaus auch Feinheiten bekannt, die eine Lohnbuchhalterin vielleicht nicht kennt. Arbeitslohn von Seiten Dritter oder sowas.
Aber ich könnte keinen einzigen Lohn richtig rechnen und anmelden. Fragen über kurzfristige Beschäftigungen beispielsweise reiche ich ohne zu zögern sofort weiter. Ehe ich blödes Zeug daherrede.
reiche ich ohne zu zögern sofort weiter. Ehe ich blödes Zeug daherrede.
Ups. Dann bist du für manches Forum im Internet ohnehin überqualifiziert.
Wenn ich hier so manche Frage sehe....
Deswegen hab ich bereits 2007 ein eigenes gegründet. Inzwischen ist es abgegeben an andere Moderatoren, aber mein Baby gedeiht :-)
Werd ich hier nicht preisgeben.
Es gibt strenge Zugangsbeschränkungen. Es sollen nur Fachleute miteinander fachsimpeln.
Ist das das Forum, in dem Clematis den Vorsitz führt?
Etwas später, aber ich denke Du hadt das hier gesucht: Das Finanzamt braucht den Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (AEAO zu § 173, Nr. 4.1).
Ja, genau, das meinte ich! Ich hatte nur in dunkler Erinnerung, dass das früher etwas verbindlicher formuliert war; jetzt lese ich da im AEAO "für den Regelfall" und "kann". Aber vielleicht täuscht mich da auch meine Erinnerung...
Mein Unwissen in dieser Frage führe ich darauf zurück, dass ich fast nie Richtlinien oder Erlasse lese, weil ich die als einseitige Verwaltungsmeinung, die in keiner Weise rechtsetzend ist, meist ignoriere.