Gilt §3 Nr.26 auch für Pensionsempfänger?

1 Antwort

Das Finanzamt irrt hier, siehe LStH zu § 3 Nr. 26, Absatz 2 Satz 2:


"Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose."