Gibt es für Eigentümerbeschlüsse eine Gültigkeitsfrist?

2 Antworten

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Ein Auszug aus einer Anwaltshotline:

Eigentümerbeschlüsse, die nicht umgesetzt wurden, behalten ihre Gültigkeit drei Jahre, das ist die sogenannte Verjährungsfrist, die seit der Schuldrechtsreform einheitlich für die allermeisten Ansprüche gilt - so auch für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeisnchaft auf Umsetzung ihrer Beschlüsse, z.B. die Schaffung einer Sonderumlage für Sanierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen, Ansprüche gegen einzelne Eigentümer auf Hausgeldzahlungen usw. Danach sind Ansprüche aus Beschlüssen aus 2005 mit dem Ende des Jahres 2008 verjährt, die aus den Vorjahren entsprechend früher.

Grundsätzlich sind eintretende Eigentümer an Beschlüsse der Gemeinschaft gebunden, da besteht kein Anfechtungsanspruch. Dies allerdings, wie ausgeführt - unter der obigen zeitlichen Befristung.

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/101764-gueltigkeit-von-eigentuemerbeschluessen-einer-weg-bei-nichtumsetzung

Super, vielen Dank, dass wollte ich wissen!

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Du liegst falsch wenn Du glaubst, die Gemeinschaftsordnung habe solche Dinge angeordnet. Das ergibt sich schon unmittelbar aus dem Umstand, dass der Außenbereich einer in Wohneigentum aufgeteilten Immobilie immer Gemeinschaftseigentum ist und nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft verändert werden darf. Du wirst nicht um den Anstrich rumkommen.

Entschuldige, aber ich verstehe nicht ganz deine Antwort. Mit was soll ich falsch liegen?

Wenn der Außenbereich immer Gemeinschaftseigentum ist, wie können dann einige Eigentümer ihren Balkon hell streichen und die anderen dunkel? Es müssten doch alle in der exakt gleichen Farbe gestrichen werden und dann nicht nur die Balkone im Stockwerk 1 bis 3, sondern alle Balkone gemeinschaftlich.

Kann man denn verlangen, dass Stockwerk 5 + 6 nur für sich, auf eigene Kosten, ein Gerüst aufbauen lassen muss, damit die Balkone von außen gestrichen werden können?

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@sonja63

@sonja63

Es müssten doch alle in der exakt gleichen Farbe gestrichen werden

Keineswegs. Wenn die ETG beschliesst, dass jeder in der ihm genehmen Farbe des Regenbogens streicht, dann geht das auch. Aus eigenem Antrieb kann der einzelne Eigentümer nicht machen, was er mag.

Kann man denn verlangen

Das kann man nicht, das ergibt sich schon aus dem Begriff Gemeinschaftseigentum. Die Kosten sind von der Gemeinschaft der Eigentümer zu tragen - ausser der Betroffene ist mit der Auferlegung der Kosten einverstanden.

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