Geld schenkung vom Vater.

3 Antworten

Zum Hausverkauf müssen alle Erben zustimmen. oder der Vare3r betreibt die Auflösung der Erbengemeinschaft mittels Zwangsversteigerung.

Danach kann Dein Vater mit seinem Geld machen, was er will; ein Anspruch auf ein Pflichtteil beim Erbe entsteht erst, wenn der Erbfall eintritt, also Dein Vater verstirbt.

Es kann bei der Schenkung dann lediglich ein Pflichtteilergänzungsanspruch entstehen.

Meine frage wäre kann mein Bruder die Schenkung anfechten und auch was fordern einen Pflichtteil oder nicht?

Nein, solange euer Vater lebt, kann er das nicht. Jedermann kann über sein eigenes Vermögen völlig frei verfügen, so wie er das für richtig hält :-)

Verstürbe dein Vater innerhalb von 10 Jahren, könnte er allenfalls, jährlich 1/10 im Schenkungswert fallend, Pflichtteilsergänzung beanspruchen: Dieser Wert würde dem Nachlass eures Vaters hinzugrechnet und kann von ihm zur Pfliuchtteilsquote ausgeglichen verlangt werden. Demnach bekäme er z. B. 5 Jahren nach der Schenkung ca. 25% des Schenkungswertes zusätzlich zu seinem Erb- oder Pflichtteil aus dem Nachlass ausbezahlt.

G imager761

nur ärger mit meinem Bruder

Das kenn ich.

Meinen Bruder und mir je 25% vom verkaufspreis auszahlen und den Restbetrag mir Schenken damit mein Bruder nichts bekommt.

Vattern ist doch noch auf Erden. Dann kann er mit seinem Geld tun was er will. Ans Pflichtteil denkt man erst hinterher. Frag dann noch mal.

Mein Vater wird nicht mehr allzulange leben da er schwer Krebskrank ist. Wie ist es dann??? Kann mein Bruder was von mir verlangen?

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@christine80

Ja, wichtig ist in dem Fall zu wissen, bei einer Schenkung zu Lebzeiten, haben diese Schenkungen Auswirkungen auf die Anteile von Pflichtteilsberechtigen ( hier dein Bruder).

Angenommen, der Vater würde noch 10 Jahre nach der Schenkung leben, dann ginge der Bruder wie beabsichtigt, leer aus. K.

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@christine80

Ja, innerhalb von 10 Jahren kann er die Hälfte des Schenkungswertes, jährlich 1/10 im Wert fallend, zusätzlich beanspruchen: Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 Abs. 1, Abs 3 BGB :-O

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