Gehört das Streichen der Loggia zu den Schönheitsreparaturen?

2 Antworten

Ich empfehle, die Schönheitsreparaturklausel von einem Fachjuristen überprüfen zu lassen. Ist die Klausel in Teilen unwirksam, kann die gesamte Klausel unwirksam sein.

Dies hätte nicht nur zur Konsequenz, dass die Loggia nicht gestrichen werden muß, sondern dass auch der Aufwand für die bereits geleisteten, aber rechtlich nicht erforderlichen Schönheitsreparaturen zurückgefordert werdén können.