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Frist zur Erstellung einer Mahnung

Frage von Frieda105 Frieda105

Guten Tag,

eine erste prinzipielle Frage: kann ein Gläubiger zu einer Rechnung vom 15.08.2011 noch am 20.01.2012 eine Mahnung schicken?

zweite Frage: ich bekam eine Mahnung zu einem Teilbetrag einer Rechnung, bei dem es sich um eine mit dem Auftragnehmer vorher so nicht abgesprochene Leistung, d.h. mir als Kundem nicht bekannte Leistung, handelt. Diese Leistung, es handelt sich um den Posten "Anlieferung Kranentladung von Paletten Lieferzone innerorts auf Baustelle" wurde bei bereits vorher schon einige Male getätigten Bestellungen/Lieferungen durch diese Firma nie in Rechnung gestellt, in der Rechnung vom 15.8.11 tauchte sie auf einmal auf. Es gibt dazu auch keine schriftliche Auftragserteilung bzw. kein Angebot, nur eine mündliche Einigung lediglich hinsichtlich des Preises der zu liefernden Ware. Ich habe besagten Teilbetrag damals bei Überweisung der Rechnung entsprechend abgezogen und möchte ihn nach wie vor nicht bezahlen, weil ich es als willkürliche Handlung des Auftragnehmers empfinde. Hat jemand einen Rat?

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Antworten (3)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Hilfreichste Antwort von gandalf94305 gandalf94305

    Zunächst ist der Position auf der Rechnung begründet zu widersprechen, um eine Stornierung der Position vom Lieferanten zu erhalten.

    Der Gläubiger kann natürlich eine Mahnung schicken... das kann jederzeit bis zur Verjahrung erfolgen.

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    Antwort von heinerbumm heinerbumm

    Das klingt als wärst du nicht Verbraucher (also Endkunde) sondern Gewerbetreibender. Wenn das so ist gelten ganz andere Rechtsgrundlagen.

    Kommentar von gandalf94305 gandalf94305gandalf94305

    Aha... und dann darf man keine Mahnung mehr schreiben?

    Kommentar von Frieda105 Frieda105

    Nein, ich bin ganz normaler Endkunde.

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    Antwort von Sumpfhexe Sumpfhexe

    Zu deiner ersten Frage: der Rechnungbetrag ist nach 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, danach darf ein Unternehmen sofort einen Mahnbescheid schicken ohne vorher weitere Erinnerungen zur Begleichung der Rechnungssumme zu schicken.

    Zu der Position, die du beanstandest .... vielleicht ist das eine übliche Position in diesem Gewerbe, ähnlich wie bei den Handwerkern die Pauschale für Rüst- und Fahrtkosten. Innerorts wird diese Position immer mit einer halben Stunde angesetzt. Kommt man als Verbraucher nicht drum rum.

    Anders gefragt: wie hätte denn der Bauunternehmer die Ware anliefern können. Ist das Anliefern auf Paletten üblich ? Ist im Angebot vermerkt: Lieferung frei Haus/ frei Baustelle ? Oder steht irgendwo etwas wie: zuzüglich Anlieferungskosten o.ä. ? Sind die Anlieferungskosten irgendwo als Pauschale benannt worden ? Wie lautete die Vereinbarung ? Wenn nichts vereinbart wurde - dann sind ja definitiv Anlieferungskosten entstanden. Wenn ihr euch auf die Hälfte der Kosten für jeden einigen könnt, wäre das doch schon ein akzeptabler Kompromiss. Ansonsten : Streiche die Position und überweise den Rest. Dann kommt es zum Streit nur über die gestrichene Position.

    Kommentar von Frieda105 Frieda105

    Ich habe eben gerade aus dem Grund ein Problem mit der Position, weil diese bei vorherigen, ähnlichen Lieferungen, die auch immer mit Kran abgeladen wurden, nicht berechnet wurde; auf einmal tauchte sie auf, ohne dass der Auftragnehmer mich zuvor angebotsmäßig darüber in Kenntnis gesetzt hat

    Noch eine Frage: Ist also die Mahnung nach 5 Monaten seit Rechnungsstellung auch noch fristgerecht?

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