Frage von ingrid1036 15.11.2010

Freiberuflich geringes Einkommen, aber Pflicht zur Rentenvers. mit zu hohem Beitrag

  • Hilfreichste Antwort von Lissa 15.11.2010
    5 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Wenn sie einkommensgerechte Beiträge zahlt, müsste sie nur 19,9% des Einkommens nach Abzug der Betriebsausgaben zahlen.

    Vermutlich hat sie im Antrag ein zu hohes Einkommen angegeben oder verpasst, einen Einkommensnachweis zu erbringen.

    Sie sollte sich sofort an die Rentenversicherung wenden oder zumindest einen Termin in einer Beratungsstelle vereinbaren, damit die Sache geklärt wird.

    Und sie sollte sich an die Arge wegen begleitendem Arbeitslosengeld 2 wenden.

    Bekommt sie für das Kind keinen Unterhalt gezahlt?

    Hat sie einen Antrag auf Wohngeld gestellt?

  • Antwort von Rentenfrau 15.11.2010
    5 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Als frische Selbständige kann sie normalerweise zwischen 3 Beitragshöhen wählen: dem Regelbeitrag von ca. 500 Euro, dem halben Regelbeitrag (den sie für 3 Jahre zahlen kann), das sind ca. 250 Euro oder einkommensgerechten Beitrag, das sind 19,9 % vom Einkommen. Sie sollte sich bei der Rentenversicherung melden und eine Änderung der Beitragshöhe beantragen.

  • Antwort von Schuchardt1972 16.11.2010
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    "Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden!" - Dieser Grundsatz gilt insbesondere für Selbständige und deren Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung. In einem persönlichen Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung kann geprüft werden, ob der einkommensgerechte Beitrag (19,9% vom Gewinn) oder der halbe Regelbeitrag (mtl. 254,22 € - gilt aber nur für Jungselbständige in den ersten drei Kalenderjahren der Selbständigkeit) oder Regelbeitrag (mtl. 508,45 €) nicht günstiger ist. Bitte letzten Einkommensteuerbescheid und ggf. aktuelle Unterlagen über die Einkommenslage mitbringen.

    Helfen kann auch die Führung von zwei Kassenbüchern: Eines für die rentenversicherungspflichtige Selbständigkeit, eines für die nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit.

    Mehr Informationen finden Sie in meinem Video zum Thema.

  • Antwort von humoer 16.11.2010
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Bitte umgehend an die DRV wenden, denn rückwirkende Änderungen sind i.d.R. nicht möglich. Also frühestens ab dem nächsten Monat.

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