Frage zum ALG 2 bei zusammenziehen
Mein Kind macht eine Umschulung und erhält ALG 2. Sie möchte evtl. im 2. Halbjahr 2014 mit dem Freund in eine Wohnung ziehen-so daß sie dann wohl aufstockend ALG beantragen müssten. Evtl. auch ALG 2 o. Wohngeld-kenn mich da nicht so aus. Sind dann auch für die ALG 2 geltenden Höchstsätze zu beachten wenn beide in eine gemeinsame Wohnung ziehen- oder macht es einen Unterschied ob man neu anmietet oder in vorhandene Wohnung des Partners zieht?
4 Antworten
Erste Pflicht ist, sich zu erkundigen, welche Wohnungs- und Mietobergrenzen am Wohnort gelten. Wenn eine Wohnung neu angemietet werden soll, vorher beim Amt die Wohnung genehmigen lassen.
Also, wenn es eine Neue Wohnung sein soll, dann unbedingt erkundigen, was in Eurer Stadt als angemessen für 2 Personen gilt.
Sonst zieht besser erstmal einer zu dem anderen.
Ausserdem muss ja geprüft werden, ob nicht eventuell Wohngeld ausreicht. Leider wissen wir nichts über die Einkünfte des jungen Mannes.
Wer während der Umschulung Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt, also ALG II, hat daneben keinen Anspruch auf Wohngeld. Beim ALG II werden auch die Kosten einer angemessenen Wohnung erstattet, daher bekommt Wohngeld nicht, dessen Wohnkosten schon über ALG II übernommen werden.
Egal ist aber, ob Deine Tochter mit ihrem Freund eine Wohnung neu anmietet, oder in seine Wohnung zieht.
Sie muss das Einkommen des Partners stets angeben.
Allerdings wird erst nach einem Jahr des Zusammenwohnens eine Bedarfsgemeinschaft berechnet.
Wenn das Paar zusammenzieht und dann weiter (aufstockend) Alg 2 kriegt, gilt natürlich die Mietobergrenzen zu beachten (egal ob Zusammenziehen in neue Wohnung oder Zuzug eines Partners)