Frage zu Wartungsvertrag- Mieterpflichten

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Kleine Verschleißteile wie z. B. Dichtungen sind normalerweise in den Wartungskosten enthalten.

Alles andere ist Sache des Vermieters.

Vorsicht bei sog. Wartungsverträgen. Da sind oft nicht umlegbare Kosten enthalten.

Laß Dir vom Vermieter die Originalrechnung bzw. den Wartungsvertrag vorlegen.

Die Wartung bezahlt der Mieter und anfallende Ersatzteile jeglicher Art der Vermieter!

Die Wartungskosten dürfen umgelegt werden. Gem. § 2 Pkt. 4a BetrKV ist "Pflege" der Heizungsanlage hier maßgebend und demnach sind auch Verschleissteile wie Dichtungen, Brennerdüsen u. dgl. umlagefähig.

Sofern nicht ausdrücklich unter "Sonstige Betriebskosten" ein etwa alle 10 Jahre fälliger neuer Brenner oder andere Maßnahmen einer sog. "vorbeugenden Instandhaltung" (Totalausfall im Winter) zusätzlich als umlagefähig vereinbart wäre, sind die Grenzen der Wirtschaftlichkeit zu beachten: Alles, was eindeutig als Reparatur (auf der Rechnung, versteht sich) ausgewiessn wäre, wäre demnach nicht umlagefähig.

Je nach Pfiffigkeit der Vermieters wie Geschäfsttüchtigkeit der Wartungsfirma dürfte die Rechnung dem aber sicher gerecht werden :-(

G imager761

Soweit ich die übliche Wartung einer Ölheizung kenne, gehören nur die Brennerdüse, der Ölfilter und meistens eine Dichtungsscheibe zu den üblichen, umlagefähigen Verschleißteilen.

Eine Quelle hierfür: http://www.bfw-gohl.de/?HKVO_alt:%26%23167%3B_7