Frage Abgeltungssteuer: Aktiondepot wird 2009 an die Ehefrau und 2013 an die Kinder weitervererbt.

2 Antworten

Die vor dem 1.1.2009 gekauften Anteile haben Betandsschutz und das geht vielleicht wirklich immer so weiter.

Je länger die Altregelung gilt (und die ersten fünf Jahre hat sie fast schon überstanden) um so unwahrscheinlicher wird es, dass eine Regierung auf die Idee kommt, das anzugehen. Irgendwann sind es nur noch Ausnahmefälle und die halten richtig lange.

Am wahrscheinlichsten ist derzeit, dass man darauf kommt, die Abgeltungssteuer komplett abzuschaffen. Ob dann auch die Altregelung geht??? Man wird sehen.

Bei Aktien droht ein Not- oder ein Panikverkauf, bei Fonds, dass bessere nachkommen und auch, dass aus Not oder in Panik verkauft wird aber bisher könnte es auch sein, dass die Ausnahmefälle in zwanzig Jahren gar nicht so wenige sind.

Der Übertrag von Wertpapieren durch Erbschaft ist steuerneutral, d.h. der Altbestandsstatus bleibt erhalten. Das geht so weiter... auch bei Depotüberträgen, die jemand ohne Gläubigerwechsel (z.B. beim Wechsel der Bank) durchführt.

Besonders interessant ist dies, wenn man Aktien im Depot hat, die auch Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto durchführen. Diese sind nämlich per se ohnehin steuerfrei und würden nur den Einstandspreis verringern, da jedoch der Verkauf von Altbestand von vor 2009 steuerfrei ist, erfolgt dies nicht. Mithin: die Dividende ist tatsächlich in jeder Beziehung steuerfrei.

Sofern das Depot Fonds enthält, ist darauf zu achten, daß die Zeit vor Übergang per Erbe für ausländische thesaurierende Fonds klar steuerlich belegt ist, d.h. daß die relevanten Steuern von den Erblassern korrekt entrichtet wurden. Ansonsten droht Ungemach bei der Veräußerung und einer recht hohen Doppelbesteuerung. Wurden die Erträge der Vorjahre steuerlich nicht angegeben, so sollte man das im Rahmen der Erbschaftsauseinandersetzung mit der letzten Einkommensteuererklärung der verstorbenen Person nachholen.

Sofern das Depot Fonds enthält, ist darauf .... Einkommensteuererklärung der verstorbenen Person nachholen.

Ein sehr wichtiger Hinweis.

Wer kennt hierzu ein OFD- oder BMF-Schreiben, das die Nachweisdokumentation genauer beschreibt? Müssen die Nutznießer aus der Übertragung nur die Unterlagen der entsprechenden WKN und/oder Anlage KAP haben oder sind noch weitere Unterlagen (z. B. kompletter Steuerbescheid nebst Erklärung) erforderlich?

0
@LittleArrow

Beim Verkauf ist anhand der Steuerunterlagen der Erblasser nachzuweisen, daß die entsprechenden Erträge korrekt besteuert wurden.

Ich habe das mit dem hiesigen Finanzamt so gemacht, daß die korrekten Angaben der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall im Detail nachgewiesen wurden (kein Wunder, denn die Einkommensteuererklärungen habe ich für meine Mutter selbst verfaßt) und dann wurde dem Finanzamt der Zahlenwust zu viel und sie haben mir einfach bescheinigt, daß ich den kompletten Nachweis über die korrekte Versteuerung der Fonds für die Jahre 2010 und davor erbracht hätte. Dieses Papier reiche ich nun in Kopie jeweils mit meiner Anlage KAP ein, wenn es um Verkäufe von Altbestandspositionen geht.

Ein konkretes OFD-Urteil oder BMF-Schreiben zu diesem Thema ist mir nicht bekannt.

1
@gandalf94305

Eine lobenswerte Haltung und Arbeit von Dir!

Die Arbeit betrifft natürlich die Altbestände aus den Jahren vor 2009.

Wann erledigt sich eigentlich die Frage nach erfolgter oder nicht erfolgter Deklaration bzw. Besteuerung der Erträge vor 2009 durch Verjährung?

0
@LittleArrow

Die Verjährung ist nicht das Problem, da die Beweislast zur Rückzahlung ggf. erfolgter Doppelbesteuerung beimi Anleger liegt. Ohne weitere Maßnahmen bleibt es also bei der Doppelbesteuerung, auch wenn die thesaurierten Erträge in manchen Vorjahren (und das schließt nicht nur Jahre vor 2009 ein) unter Freistellungsaufträgen Platz hatten oder mit bescheinigten Verlusten verrechnet werden könnten.

Die Frage nach der Besteuerung der Erträge von Fonds erledigt sich daher erst mit dem Verkauf, d.h. im schlimmsten Fall eben 20 oder 30 oder mehr Jahre nach dem Kauf der Anteile.

Es dürfte für die Finanzämter jedoch i.d.R. ausreichen, die Besteuerung für die letzten 10 Jahre nachzuweisen, denn länger liegen Unterlagen ja auch beim Finanzamt nicht vor.

0