Finanzamt verrechnet Einkommensteuer trotz Insolvenz

2 Antworten

Verstehe ich richtig, es gab Steuerschulden noch aus dem Jahr 1997?

Mit diesen Steuerschulden wurden Guthaben aus den Erklärungen für die Jahre 2010- 2012 verrechnet.

Diese Frage gliedert sich in 2 Punkte:

  1. Verjährung. Da stellt sich die frage, wann wurde die Steuer für 1997 festgesetzt? Wann begann damit die Verjährung der Zahlung zu laufen. Als nächster Punkt, wie oft und wann wurde diese Verjährung eventuell unterbrochen.

Also die Verjährung ist als erstes zu klären.

  1. Darf dann mit Steuererstattungen nach der Insolvenzeröffnung aufgerechnet werden.

Hier kann man von der Antwort "ja" ausgehen. Die pfänden ja in dem Fall keine Forderung oder verwerten irgendwelches Vermögen, was sie sich erst aneignene, sondern es besteht eine sogenannte "Aufrechnungslage" (was ggf. auch zu prüfen wäre, aber es spricht einiges dafür).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Die Frage zur Verjährung stellt sich nicht. Dies hat die Vollstreckungsstelle bereits erledigt. Wäre Verjährung eingetreten, würden die Rückstände nicht mehr aufscheinen (wären zum 31.12.? ausgebucht worden). Wie oft die Verjährung unterbrochen wurde ist egal. Einmal genügt. Wann die Verjährung unterbrochen wurde ist ebenso unbedeutend. Wichtig ist einzig und alleine, dass rechtzeitit unterbrochen wurde.

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Ergänzend zu den sicherlich richtigen Antworten der Fachspezialisten, könnte vielleicht noch ein (wohlbegründerter) Antrag auf Steuererlass gemäß § 240 AO, zumindest zukünftige, Aufrechnungen verhindern.

Ein Antrag auf Erlass verhindert keine Aufrechnungen. Du meinst wohl, er könnte evtl. mit begründetem Antrag einen Erlass der Säumniszuschläge bekommen. Der wäre für den Papierkorb, da ja noch Hauptschulden offen sind.

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@vulkanismus

Ja auch.

Von daher war meine Antwort ungenau.

Den eigentlichen Steuererlass kann er nach § 227 AO beantragen. Nicht vergessen werden sollte aber der gleichzeitige Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge gemäß § 240 AO.

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