Fehler von Lohnsteuerhilfeverein?

2 Antworten

Also der LoHi hat gewiss keinen Fehler gemacht, indem die Rente der Besteuerung zugeführt wurde. Man kann höchstens nachprüfen, ob der steuerfreie Teil der Rente zutreffend angesetzt wurde, da sich dieser nicht nach §22 EStG bemisst, sondern nach § 55 EStDV. Das ist dann deutlich günstiger.

Auch der durch den Arbeitgeber durchgeführte Lohnsteuerjahresausgleich ist irrelevant, weil sämtliche Fehler, die dort eventuell drin stecken, durch die Einkommensteuererklärung erledigt sind. Es sei denn, diese Fehler sind durch den LoHi wiederholt worden.

Angriffspunkt kann daher ausschließlich die Einkommensteuererklärung sein. Ich würde mir hier an deiner Stelle die Berechnungsgrundlagen erläutern lassen, insbesondere wegen des von dir genannten Umstands mit den steuerfreien Zahlen. Zu denen kann ich nichts sagen, denn ich habe nicht mal verstanden, was BfG überhaupt ist.

Es geht ja darum dass ich vermute, dass mein Lohi-Verein das Taschengeld aus dem Bfd ebenfalls zum steuerpflichtigen Einkommen gerechnet hat. Denn durch den Lohnsteuerjahresausgleich habe ich ja alle Steuern zurückbekommen (obwohl da das Taschengeld zum Einkommen dazu gezählt wurde), d.h. wenn bei der Steuererklärung die Rente hinzugerechnet, dafür aber das Taschengeld abgezogen wird, bin ich sogar bei einem niedrigeren SV-pflichtigen Einkommen in dem Jahr und müsste dann nichts nachzahlen.

0
@bazingarrr

PS: oh, grade gesehen dass Sie nicht wissen was ein BfD ist - Bundesfreiwilligendienst. 

0
@bazingarrr

Naja, diese Erkenntnis hilft mir ja auch nicht weiter. Es bleibt dabei: Es muss beim LoHi nachgefragt werden, wie die Berechnung zustandekommt.

0

Aus der Webseite des Bundesfreiwilligendienstes:

Gem. § 2 Absatz 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Die Geld- und Sachbezüge aus dem Bundesfreiwilligendienst sind folglich dem Grundsatz nach steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. § 19 Einkommensteuergesetz, EStG. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug gem. § 38 EStG. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gelten die allgemeinen Regelungen; so etwa hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.

Bei den Summen ist nur keine Steuer angefallen.

Steuer fällt erst dadurch an, dass Du auch Rente bekommst. Trotzdem erscheint es mir so, als wäre etwas verkehrt.

Bufdi 12*475,- = 5.700,-

Rente 8 * 270 = 2.160,-

Das kann noch nicht zu einem steuerpflichtigen Einkommen führen, was zu einer Steuerzahlung Anlass gibt.

Es fehlen für die Beurteilung die Beträge, die Du als Pflegehelferin bekommen hast.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Hallo,

danke erstmal für die Antwort.

Ich habe den BfD bis August absolviert, dann von September bis Dezember als Pflegehelferin. Als Pflegehelferin habe ich ca. 1750 Euro brutto monatlich, plus einmal Weihnachtsgeld von (ich glaube) 600 Euro erhalten. 

Es geht mir nur darum, dass mir das Taschengeld des BfDs bisher als steuerpflichtiges Einkommen angerechnet wird. In der von Ihnen zitierten Quelle steht nämlich weiter unten auch noch, dass das Taschengeld steuerfrei ist und nur die restlichen Geldbezüge zu versteuern sind. Bei mir waren das 300 Euro monatliches Taschengeld, die mit zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt wurden, obwohl das Taschengeld eigentlich steuerfrei ist.

0
@bazingarrr

Gut, wir kennen nicht alle Daten, aber 300,- Nachzahlung kommt mir eine Idee zuviel vor. ich käme auf ca. 220,- im ungünstigen Fall.

Aber es liegt doch so nahe beieinander das schon kleinere Ungenauigkeiten in Deinen Angaben (z. B. Bufdi Geld 475,- brutto einschl. Sachbezügen?), die Differenz erklären würden.

0