Fälligkeit Steuervorauszahlung

2 Antworten

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich aus §§ 149 AO, 46 EStG und 56 EStDV.

Ich grüble darüber, woher Du den Oktober 2012 als Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2011 nimmst, vermag aber keine Antwort zu finden. Wer eine EK-Erklärung abgeben muß ("Pflichtveranlagung"), der hat die bis zum 31.Mai des Folgejahres abzugeben. Fristverlängerungen sind natürlich auf Antrag möglich.

Die festgesetzte Steuer ist dann innerhalb der festgesetzten Frist von einem Monat zu zahlen. Bei erstmaliger Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann es dann vorkommen, dass die erste Steuerzahlung längere Zeit nach Entstehen der Einnahmen abzuführen ist. Wo da aber der große Vorteil sein soll, vermag ich nicht zu sehen, insbesondere nicht beim derzeitgen Zinsniveau.

Ich grüble darüber, woher Du den Oktober 2012 als Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2011 nimmst,..

Da kann ich auf die Sprünge helfen:

.. Fristverlängerungen sind natürlich auf Antrag möglich.

Möglich wäre aber auch, dass der Fragesteller sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten lässt (Abgabetermin 31.12.2012) und das Finanzamt die vorzeitige Abgabe angefordert hat.

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Vielen Dank für die vielen Antworten.

Oktober gibt sich aus Fristverlängerung, in der Tat.

Und die Frage zielt auch vor allem darauf ab, dass das Finanzamt nicht nachträglich irgendwelche Säumnisgebühren oder Zinsnachzahlungen (ja, wenn auch niedrig zur Zeit) fordert. Wenn man im den ersten 1,5 Jahren doch satte Einnahmen erzielt, dann ist das doch einiges, was dem Finanzamt hierduch für einen bestimmten Zeitraum entgeht.

Betriebseröffnungsbogen gibt es meines Wissens für Freiberufler nicht, oder liege ich da falsch?

Doch falsch, Freiberufler müssen auch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und somit eine Schätzung abgeben-;

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